Winterdienst auf Ortsstraßen und Gehwegen

Der Winterdienst in der Ortslage von Schwollen, mit Ausnahme der Hauptstraße (Landesstraße 175) und der Straße „Am Schwimmbad" (Kreisstraße 6) - wird von Herrn Edgar Frühauf durchgeführt.
Herr Frühauf ist Berufskraftfahrer und kennt sich mit großen Kraftfahrzeugen bestens aus. Dazu kommt, dass immer dann, wenn winterliche Witterungsverhältnisse angesagt sind, in seiner Firma nicht gearbeitet wird.
An zwölf Stellen in der Gemeinde befinden sich Streugutbehälter, die mit einem Splitt-Streusalzgemisch befüllt sind. Damit können Sie im Bedarfsfall glatte Fahrbahnen abstreuen. Wenn das Streumaterial verbraucht ist, bitte ich um einen Hinweis.
Ich bitte alle Anlieger an Gehwegen, diese schnee- und eisfrei zu halten und die Bürgersteige nicht als Parkstreifen zu benutzen, damit Fußgänger und Rollstuhl- / Rollator- und Kinderwagenfahrer nicht behindert oder gefährdet werden.
Ebenso bitte ich Sie, Ihre Pkw möglichst auf Ihren eigenen Stellplätzen zu parken, um den Räum- und Streudienst nicht zu behindern und Beschädigungen an Ihren Fahrzeugen durch das Winterdienstfahrzeug zu vermeiden.
Im vergangenen Winter haben die Gemeindearbeiter auf Wunsch der Anlieger die Gehwege gegen Entgelt mittels Schneeräumgerät gereinigt.
Im Rückblick haben wir festgestellt, dass das Schneeräumen auf den Gehwegen Schwerstarbeit für die Gemeindearbeiter ist, wenn sie nur die Wegstrecken für die Anlieger räumen, die das ausdrücklich gewünscht haben und alle anderen Abschnitte wegen der Kostenpflicht ausgespart und die Gehwege ständig verlassen werden müssen.
Wir haben uns deshalb entschlossen, die Gehwege lückenlos zu räumen und dafür kein Entgelt zu erheben, solange uns das von der Kommunalaufsicht nicht untersagt wird.
Ich mache darauf aufmerksam, dass es ausschließlich um das Räumen, nicht aber um das Abstreuen mit abstumpfenden Mitteln wie Sand, Splitt, Asche, Granulat, Sägespänen o.a. geht. Dieses ist nach wie vor Sache der Anlieger.
Salz sollte auf den Gehwegen nur im Extremfall verwendet werden.
Die Räum- und Streupflicht besteht auch für unbebaute Grundstücke.
Ich weise auch nochmals daraufhin, dass die Reinigungspflicht und das Streuen und Schneeräumen auf der Fahrbahn und auf den Gehwegen den Anliegern an öffentlichen Straßen obliegt.
Bei dem durchgeführten Winterdienst handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde, für die keine Gebühren erhoben werden. Sie entbindet die Anlieger nicht von ihren Pflichten. Eine Schadenshaftung ist ausgeschlossen und es können keine Rechte daraus hergeleitet werden.
Es besteht auch kein Anspruch darauf, dass der Winterdienst an jedem Tag durchgeführt wird.
Wem diese Entscheidung zusagt und sich für diese Regelung der Straßen- und Gehweg-Reinigung erkenntlich zeigen möchte, dem schlage ich eine Spende für die Erhaltung des Freibades auf das Konto der Kreissparkasse Birkenfeld, Konto-Nr. 20 50 60, Bankleitzahl 562 617 35 vor.
Dafür kann von der Verbandsgemeindeverwaltung eine Spendenquittung ausgestellt werden, die Sie bei der Einkommensteuererklärung geltend machen können.

gez. Horst Hahnefeld, Ortsbürgermeister