Achte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (8. CoBeLVO) vom 25. Mai 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen


§1

(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, soll ein Mindestabstand zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Hausstand leben, von 1,5 Metern eingehalten werden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Hausstand leben, ist einzuhalten, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird (Abstandsgebot); dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht dazu in der Lage sind, diesen Mindestabstand einzuhalten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn eine Mund-Nasen- Bedeckung getragen wird.

(2) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in geschlossenen Räumen soll grundsätzlich bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen- Bedeckung getragen werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist (Maskenpflicht).

(3) Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht vorgesehen ist, gilt:
  1. Kinder sind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von der Maskenpflicht befreit.
  2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Maskenpflicht befreit; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
  3. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
  4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sind von der Maskenpflicht befreit, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.
(4) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes nach Absatz 1 Satz 3, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen (beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern).

(5) Soweit öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen öffnen, sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.

(6) Sofern in einer öffentlichen oder gewerblichen Einrichtung mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr zu rechnen ist, sind die Schutzmaßnahmen über die in den Absätzen 1 bis 5 geregelten Schutzmaßnahmen hinaus dem erhöhten Risiko anzupassen. Dies erfolgt unter anderem durch eine Begrenzung der Personenzahl nach folgenden Richtgrößen, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird (Personenbegrenzung):
  1. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche,
  2. bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche.
(7) Sofern sich Personen bestimmungsgemäß mehr als 15 Minuten im gleichen räumlichen Zusammenhang mit anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Personen aufhalten, soll grundsätzlich die Kontaktnachverfolgbarkeit sichergestellt werden. Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

(8) Auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) sind folgende Hygienekonzepte veröffentlicht:
  1. Hygienekonzept für Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen,
  2. Hygienekonzept für Fitnessstudios,
  3. Hygienekonzept für Freibäder,
  4. Hygienekonzept für Flohmärkte, Sondermärkte und ähnliche Märkte im Freien,
  5. Hygienekonzept für Spielhallen,
  6. Hygienekonzept für den Sport auf Außenanlagen,
  7. Hygienekonzept für den Sport im Innenbereich,
  8. Hygienekonzept für Tanzschulen,
  9. Hygienekonzept für Zirkusse,
  10. Hygienekonzept für Spielbanken,
  11. Hygienekonzept für Wettvermittlungsstellen,
  12. Hygienekonzept für Theater, Kinos, Konzerthallen, Kleinkunstbühnen mit Bestuhlung,
  13. Hygienekonzept für Gastronomie und Beherbergung.
Die Schutzmaßnahmen der jeweiligen Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind bei Durchführung der Veranstaltungen, bei Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen oder beim Sport zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der Fachministerien veröffentlicht sind, ist sich an Hygienekonzepten oder Hygieneplänen vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte zu orientieren.


Teil 2
Kontaktbeschränkung, Bestimmungen für Versammlungen, Veranstaltungen und Ansammlungen von Personen


§2 Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur
  1. alleine,
  2. im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands oder
  3. alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands mit einer oder mehreren Personen eines weiteren Hausstands zulässig (Kontaktbeschränkung). Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Kontakte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen. Absatz 1 Satz 1 gilt ferner nicht für Kontakte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und solche, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen (beispielsweise bei Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

§3 Versammlungen, Veranstaltungen, Ansammlung von Personen

(1) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 Satz 3, zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 Satz 3, die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 7 Satz 2.

(3) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie jede übrige über Absatz 2 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen…

Die komplette Verordnung (mit den weiteren Themen Religionsausübung, Wirtschaftsleben, Sport, Bildung und Kultur, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen, Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende, Allgemeinverfügungen, Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten) kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Achte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (8. CoBeLVO) vom 25. Mai 2020