CORONA-UPDATE 7/12 vom 22.12.2020

MP MALU DREYER / GESUNDHEITSMINISTERIN SABINE BÄTZING- LICHTENTHÄLER: LANDESREGIERUNG BÜNDELT KRÄFTE

„Wir mobilisieren in Rheinland-Pfalz alle Kräfte in der Landesregierung, um die Bevölkerung so gut wie möglich vor einer Corona-Ansteckung zu schützen. Wir stellen sicher, dass Infektionen schnell erkannt und Erkrankte gut behandelt werden können“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer gestern. Die Landesregierung verstärke massiv die Testungen zum Schutz der Risikogruppen in Alten- und Pflegeeinrichtungen, sei startbereit für die Impfungen und habe das Konzept zur Sicherstellung der Notfallversorgung und der stationären Versorgung der Patienten/-innen im Land weiter verstärkt. „Wir sind auch über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel in erhöhter Alarmbereitschaft, um jederzeit agieren zu können“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler.

„Unsere medizinischen Maßnahmen können nicht verhindern, dass sich Menschen anstecken und vielleicht schwer erkranken; daher appellieren wir nochmals an jeden und jede einzelne über Weihnachten und Silvester, die AHA-Regeln konsequent einzuhalten und Kontakte mit anderen auf das Notwendigste zu reduzieren. Seien Sie bitte vorsichtig, um Ihren Liebsten nicht Corona zu schenken“, erklärten die Ministerpräsidentin und die Gesundheitsministerin.

Gestern hat sich die „Kriseneinheit des Landes für die Pflege- und Altenheime“ konstituiert. „Diese wird schnelle und kraftvolle Hilfe für die Einrichtungen in Rheinland- Pfalz organisieren, die in der aktuell schwierigen Phase der Pandemie vor besonderen Herausforderungen stehen. Wir werden damit Einrichtungen mit besonderem Bedarf mit Personal zur Testung von Bewohnern, Beschäftigten und Besuchern unterstützen. Zusätzlich stellen wir „helfende Hände“ bereit, die den Einrichtungen im Bedarfsfall bei hauswirtschaftlichen Aufgaben, Essensausgabe, Betreuung und ähnlichem helfen“, sagten Dreyer und Bätzing-Lichtenthäler.

Die Unterstützung der Einrichtungen besteht somit aus zwei Komponenten:

a) Die „Kriseneinheit des Landes für die Pflege- und Altenheime“ stellt personelle Hilfen zur Testung von Bewohnern, Beschäftigten und Besuchern.
b) „Helfende Hände“ stellen unterstützendes Personal für den Bereich Betreuung und Hauswirtschaft, wenn eine Einrichtung beispielsweise durch einen Corona- Ausbruch in Personalnot gerät.

Die Kriseneinheit hat begonnen, systematisch den Unterstützungsbedarf alle…weiterlesen...

Erste Landesverordnung zur Änderung der Vierzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28 a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Artikel 1

Die Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 690, BS 2126-13) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern anlässlich des Jahreswechsels 2020/2021 auf öffentlichen Plätzen sowie auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes ist untersagt.“

2. In § 3 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
„Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abhol-, Liefer- und Bringdienste öffentlicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.“
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.“
c) Absatz 4 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

4. In § 13 Abs. 4 Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht für Schulkinder in der Kindertagesbetreuung nach § 6 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79, BS 216-10) in der jeweils geltenden Fassung.“

5. § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
„Nicht aufschiebbare Prüfungen nach den §§ 37und 48 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den §§ 31, 39, 45 und 51 a der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Prüfungen zwingend erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen sind abweichend von Satz 1 in Präsenzform unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auch in öffentlichen und privaten Einrichtungen zulässig; Gleiches gilt für nicht aufschiebbare Prüfungen, die auf Grundlage einer Verordnung nach den §§ 53, 54 oder 58 BBiG oder den §§ 42 oder 42j HwO vorgenommen werden. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 bis 7 entsprechend.“

6. § 24 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
„12. entgegen § 2 Abs. 9 Feuerwerkskörper abbrennt,“.
b) Nummer 13 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden Nummern 13 und 14.
d) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer neue 15 eingefügt:
„15. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen unterlässt,“.
e) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
f) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:
„17. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen
unterlässt,“.
g) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
18. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 oder die Personenbe- grenzung nach § 1 Abs. 7 oder entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Mas- kenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,“.
h) Nach Nummer 57 wird folgende neue Nummer 58 eingefügt:
„58. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen
unterlässt,“.
i) Die bisherigen Nummern 58 bis 88 werden Nummern 59 bis 89.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2020 in Kraft.
Mainz, den 21. Dezember 2020

Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen können hier als PDF heruntergeladen werden:
Begrundung 1. AnderungsVO 14. Co BeLVO

Die komplette konsolidierte Fassung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
14. CoBeLVO Konsolidierte Fassung


gez. Sabine Bätzing-Lichtenthäler, Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

Lebensraumerhaltung für seltene Libellen und Amphibien

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Im Rahmen eines Landesprogrammes, u. a. zur Rückhaltung des Oberflächenwassers im Hochwald, wurden 2013 auch im Schwollener Forstrevier Flachmulden angelegt. Auf der etwa 2,5 ha großen, von Fichten geräumten Fläche entstand ein Feuchtbiotop mit zwölf dieser Kleingewässer, das in den folgenden Jahren von vielen Tierarten besiedelt wurde.
Fachleute des Naturschutzvereins Pollichia, Kreisgruppe Birkenfeld, erfassen seit 2017 vor allem die dort vorkommenden Amphibien-, Falter-, und Libellenarten. Von den bereits über 20 nachgewiesenen Libellenarten sind fünf als stark gefährdet eingestuft, davon drei Moorlibellenarten. Auch fünf Amphibienarten wie Bergmolch, Fadenmolch, Feuersalamander, Grasfrosch und Erdkröte haben hier Laichgewässer und Lebensraum.

Weil inzwischen junges Gehölz mehrere Flachmulden beschattet und die Freiflächen zuwachsen, wurde bei einem Ortstermin mit Bürgermeister Heiko Herber, Revierförster Gräff, Frau Bettac von der Forsteinrichtung und den Herren Willi Weitz und Hermann-Josef Werle von der Pollichia am 7. Dezember die Entnahme von Gehölzaufwuchs um die Gewässer beschlossen.
OB Herber stellte spontan eine Arbeitskraft bereit, so dass an den beiden folgenden Tagen die Maßnahme durch Philipp Herber mit ehrenamtlicher Anleitung und Hilfe von Herrn Werle durchgeführt wurde.

gez. Nationalparkgemeinde Schwollen

Was geht im Winter-Shutdown – und was geht nicht?

Auslegungshilfe_Winter-Shutdown_2020-2021





Was geht im Winter-Shutdown – und was geht nicht? Von A wie Angeln bis Z wie Zoos




Eine Auslegungshilfe des Winter-Shutdown 2020-2021
Stand: 15. Dezember 2020




Hier zum herunterladen als PDF:
Auslegungshilfe_Winter-Shutdown_2020-2021

Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO) vom 14.12.2020

14._CoBeLVO
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen


§1

(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen beschränkt werden, wobei deren Kinder bis 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Abweichend von Satz 2 können Personen eines Hausstands in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 auch von bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) besucht werden, selbst wenn sich dadurch insgesamt mehr als fünf Personen über 14 Jahren oder mehr als zwei Hausstände treffen. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.
(2) Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt
(Abstandsgebot). Satz 1 gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Satz 1 gilt nicht für Kontakte, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.
(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen. Die Bestimmung der Orte nach Satz 2 sowie die Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, obliegt …..

Die komplette Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO) vom 14. Dezember 2020

Nikolaus kommt trotz COVID19-Einschränkungen

nikolaus_kommt
Liebe Eltern, liebe Kinder,

bereits seit vielen Jahren besucht „unser" Nikolaus die Kinder von Schwollen auf dem Weihnachtsmarkt.
Da diese Tradition den COVID19-Einschränkungen zum Opfer fällt, wird er die Kinder zu Hause besuchen.
Um die aktuellen Hygienevorschriften bestmöglich einzuhalten, wird er sein Präsent vor den Haustüren abstellen.
Der Nikolaus hat seinen Besuch für am Samstag den 19.12.2020 ab 16:30 Uhr angekündigt.

Zur besseren Planung bitten wir Euch die Anmeldung hierzu herunterzuladen, ausgefüllt auszudrucken und entweder bei

Joana Schmidt, Hauptstr. 52 oder
Tanja Wagner, Schulstr. 9

bis zum 17.12.2020 einzuwerfen.
Hier gibt es die: Anmeldung Nikolausbesuch

Der Heimat- und Verschönerungsverein Schwollen wünscht Euch ein besinnliches Weihnachtsfest und alles Gute für das neue Jahr, vor allem Gesundheit!

gez. Heimat- und Verschönerungsverein Schwollen e.V.

Seniorentag musste leider abgesagt werden

Durch die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie musste der Seniorentag in diesem Jahr leider abgesagt werden.
Obwohl das beliebte gesellige Beisammensein ausfiel, war es im Sinne der Ortsgemeinde Schwollen, den hier lebenden Senioren wenigstens durch ein leckeres Menü respektvoll eine kleine Freude zu bereiten.
So wurden mehr als 80 schmackhafte Mahlzeiten vom Landgasthaus Böß zubereitet und von den Senioren abgeholt bzw. durch die Ratsmitglieder ausgeliefert.
Die Ortsgemeinde freut sich über die positive Resonanz der Mitbürgerinnen und Mitbürger und hofft, dass im nächsten Jahr wieder ein gemeinsamer Seniorentag in der Gemeindehalle stattfinden kann.

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Adventsschreiben von Pfarrerin Christiane Bock

Noch manche Nacht wird fallen
auf Menschenleid und Schuld, doch wandert nun mit allen
der Stern der Gotteshuld,
beglänzt von seinem Lichte hält euch kein Dunkel mehr
von Gottes Angesichte kam euch die Rettung her.
(aus dem Adventslied von Jochen Klepper, EG 16)


Liebe Hattgensteiner, Schwollener, Leiseler und Siesbacher

„ln diesem Jahr haben wir gefühlt ewig nicht mehr gesungen in der Kirche. Und jetzt kommt auch noch die Advents- und Weihnachtszeit. Was ist denn eigentlich deine Lieblingsstrophe und was bedeutet sie dir?"
So hat mich ein Kollege gefragt. Und sogleich waren die Worte wieder da. Und die Melodie. Und ich sah mich mit meinen Schwestern und Eltern um den Adventskranz sitzen und jede(r) durfte sich sein Lied wünschen.
Mein Lied, das von Jochen Klepper war ja ein bisschen anspruchsvoll für die jüngeren Geschwister, aber sie haben tapfer mitgehalten. Und je länger und öfter ich dieses Lied gesungen habe, umso mehr gefällt mir dieser Vers. Er erzählt davon, dass Gott unbedingt für uns Menschen da sein will und uns mit unseren Lasten trägt. Und dass deshalb keine Nacht unseres Lebens völlig dunkel ist, weil Gott sie mit dem Licht seiner Liebe erhellt. Genau deshalb können wir auch in diesem Jahr Weihnachten feiern. Denn das gilt für uns, ob wir nun alleine in unserer Wohnung sitzen oder uns mit unserer Familie treffen, ob wir dankbar auf dieses Jahr zurückblicken oder um Menschen bangen mussten:
„Euch ist heute der Heiland geboren, welcher ist Christus, der Herr in der Stadt Davids. Er ist der Stern der Gotteshuld für Sie und mich.

Ein Wort zum Schluss:

Ich möchte mich bei allen bedanken
- für die Hilfsbereitschaft in dieser Zeit, vieles ist geschehen ohne groß Aufhebens
- für die Geduld mit allen Schutzmaßnahmen und für die Treue zum Gottesdienstbesuch vor Ort. Das hat uns Mut gemacht dies aufrecht zu halten und uns nicht auf
virtuelle Gottesdienste zu spezialisieren.

Lasst uns hoffen und beten, dass wir uns bald wieder unbelastet treffen und miteinander Lachen und Singen dürfen.

Mit herzlichen Grüßen

gez. Pfarrerin Christiane Bock, Ev. Kirchengemeinde

Sankt Martin besuchte Schwollener Kinder

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Am Samstagabend ritt Sankt Martin durch die Straßen von Schwollen.
Viele Kinder warteten persönlich auf ihn oder hatten Laternen in die Fenster gehängt.
Begleitet wurde Sankt Martin von seinen Helfern, die Zuckerbrezeln und selbst gebastelte Hefte mit der Martinsgeschichte, einem Lied und einem Ausmalbild überbrachten.

Die Ortsgemeinde bedankt sich bei Blanca Hartenberger, Petra Röhrig, Ellen Martin und Elisa Alt für diese unter Coronabedingungen sehr gelungene Aktion für unsere Kinder.

gez. Nationalparkgemeinde Schwollen

Seniorennachmittag findet nicht statt

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

bedingt durch Corona findet dieses Jahr der Seniorennachmittag nicht statt.
Die Ortsgemeinde Schwollen bietet am 22.11.2020 ein Mittagessen zum Abholen beim Landgasthaus Böß für die Mitbürger und Mitbürgerinnen mit Partner an, welche
am 15.11.2020 das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Personen die nicht mobil sind, können sich das Essen auch vorbeibringen lassen.

Hiermit bitte ich Sie unter 0175-5649423 (Heiko Herber) oder 0171-3817214 (Freimut TheißWinking telefonisch Ihr Mittagessen bis zum 15.11.2020 bei uns zu bestellen.

Bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen,

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

SARS-CoV-2: Zweite Allgemeinverfügung gültig ab 25.10.2020

Zweite Allgemeinverfügung
der Kreisverwaltung Birkenfeld zur Anordnung von notwendigen weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Auftretens von SARS-CoV-2 —Infektionen im Nationalparklandkreis Birkenfeld


Nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI |! S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBI. | S. 1385) i.V.m. § 22 der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) vom 11. September 2020, zuletzt geändert durch die Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2020 i.V.m. § 2 Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBI. S. 341) erlässt die Kreisverwaltung des Nationalparklandkreises Birkenfeld als zuständige Kreisordnungsbehörde auf Vorschlag ihres Gesundheitsamts im Einvernehmen mit dem Land Rheinland-Pfalz folgende

Allgemeinverfügung:

1. Die Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Birkenfeld zur Anordnung von notwendigen weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Auftretens von SARS-CoV- 2 -Infektionen im Nationalparklandkreis Birkenfeld vorn 21.10.2020 wird mit Wirkung vom 25.10.2020 aufgehoben. Es gelten die nachfolgenden Regelungen:

2. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 11. CoBeLVO wird begrenzt auf Zusammenkünfte von bis zu fünf Personen oder maximal zweier Hausstände. Auf stark frequentierten Plätzen, z. B. in der Fußgängerzone Oberstein in der Stadt Idar-Oberstein oder auf Parkplätzen an größeren Einkaufszentren wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) angeordnet.

3. Veranstaltungen im Freien im Sinne des § 2 Abs. 2 der 11. CoBeLVO sind nur mit bis zu 75 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen im Sinne des § 2 Abs. 3 der 11. CoBeLVO sind nur mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig…

Die gesamte Verordnung kann hier als PDF geladen werden: 2. Allgemeinverfügung mit Begründung

Allgemeinverfügung des Landkreis gültig ab 22. Oktober

Veröffentlicht am: 21.10.2020
Hier gelangen Sie zur Allgemeinverfügung des Nationalparklandkreis Birkenfeld.

Erst am Freitagnachmittag rutschte der Landkreis Birkenfeld in die Corona-Alarmstufe Rot, bereits am Samstag verständigte sich der Kreisvorstand mit der Landesregierung auf konkrete Maßnahmen, um die Ausbreitung der Pandemie auf lokaler Ebene einzudämmen. Die gemeinsam erarbeitete Allgemeinverfügung wird am Mittwoch in der Nahe-Zeitung bekannt gegeben, tritt am Donnerstag in Kraft und ist vorerst auf einen Monat befristet. Insbesondere begrenzt die neue Vorschrift die Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und verbietet Zuschauer beim Sport.

Unterdessen war am Dienstag im Kreis Birkenfeld wieder ein Anstieg an Neuinfektionen zu verzeichnen. „Dies bestätigt, dass gewisse Einschnitte im gesellschaftlichen Leben unerlässlich sind, um Schlimmeres zu vermeiden“, begründet Landrat Matthias Schneider die Verschärfung: „Indem wir uns im Freizeitbereich eine maßvolle Zurückhaltung auferlegen, können wir schmerzlichere Auswirkungen für Gesundheit und Wirtschaft hoffentlich verhindern. Es kommt nun auf unser eigenes verantwortungsbewusstes Handeln an, ob wir die Verbreitung des Virus fördern und damit beispielsweise die Schließung der Schulen und Kindergärten riskieren und somit unseren Kindern abermals die Bildungschance rauben.“

Das durchwachsene Wetter im Oktober führte dazu, dass immer mehr Ansammlungen in geschlossene Räume verlagert wurden, was die Infektionszahlen nachweislich in die Höhe getrieben hat. Vermutlich werde sich die Situation in den nächsten Wochen weiter zuspitzen, befürchtet die Kreisverwaltung. Dabei hat sie nicht zuletzt den Sport im Blick, bei dem sich die Zuschauer bei sinkenden Temperaturen und Regen wohl kaum immer nur im Freien aufhalten. Im Übrigen hat der Landkreis für den Spiel- und Trainingsbetrieb keine Einschränkungen verfügt, die über die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung hinausgehen. Dies gilt vor allemre für die Teile der 11. CoBeLVO, die das Wirtschaftsleben, Freizeit, Bildung und Kultur sowie Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen regeln.

Bei Veranstaltungen dürfen unabhängig davon, ob drinnen und oder draußen, höchstens noch 75 Personen gleichzeitig anwesend sein. Darüber hinaus müssen pro Kopf mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Somit sind zum Beispiel in einer 18 mal 12 Meter großen Schulturnhalle lediglich 21 Anwesende zugelassen. Weiterhin gelten die Auflagen der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung, insbesondere das Abstandsgebot, die Maskenpflicht (die lediglich am Platz entfällt) und die zwingende Kontaktdatenerfassung.

Strengere Regelungen greifen für private Zusammenkünfte nicht gewerblicher Art, bei denen es meist schwieriger ist, die Schutzmaßnahmen konsequent umzusetzen: Selbst bei zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis dürfen sich maximal noch zehn Menschen aus nicht mehr als zwei Hausständen treffen – egal, ob in eigenen, angemieteten oder überlassenen Räumlichkeiten.

Exkursion ins Forstrevier Hochpochten

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Am Freitag, den 25.September, wurde durch das kommunale Forstrevier Hunsrück-Nahe eine Busfahrt ins Forstrevier Hochpochten, welches im Forstamtsbereich Cochem liegt, organisiert. Dieses Revier ist für seine vorbildliche, naturnahe Waldbewirtschaftung weit über die Landesgrenzen hinaus bekannt und wurde 2017 von der UN ausgezeichnet. Neben 22 Gemeinderatsmitgliedern und Jagdgenossenschaftsvorständen hat auch der neue Forstamtsleiter von Birkenfeld, Herr Lessander, an der Exkursion teilgenommen.
Nach einer kurzen Einführung am Forsthaus durch Revierleiter Michael Fohl, führte er zu den Themen Naturnaher Waldbau, Klimawandel und Kostensenkung durch ökologische Jagdausübung hinaus in den Wald.
Zunächst ging es in einen ca. 160-jährigen Buchen-/Eichenmischbestand welcher auf 200 Hektar flächig natürlich verjüngt ist. Bemerkenswert war hier die Artenvielfalt der Naturverjüngung, welche natürlicherweise größtenteils aus Buche, aber auch aus Weißtanne, Wildkirsche, Bergahorn etc. besteht. Herr Fohl erläuterte wie es zu dieser sehenswerten Naturverjüngung kommen konnte. Nachdem er vor rund 30 Jahren das Revier übernommen hatte, hat er flächig durchforstet um etwas mehr Licht für die künftige Verjüngung zu schaffen. Ab diesem Zeitpunkt hat er den Rehwildabschuss von bisher 5 Rehen je 100 Hektar verdoppelt und die Buchennaturverjüngung kam reichlich. Da die anderen genannten Mischbaumarten aber durch starken Verbiss durch das Rehwild noch ausselektiert wurden, hat er die Abschusszahlen kontinuierlich gesteigert, sodass alle Baumarten ohne kostenaufwändigen Schutzmaßnahmen wachsen können. So ist es Herrn Fohl möglich in kleinen Bestandeslücken z.B. Eiben, eine früher heimische, sehr seltene Baumart, in Klumpen einzubringen, ohne diese gegen Verbiss schützen zu müssen.
Als nächstes ging es mit dem Bus ein Stück weiter zu einem ähnlichen Altbestand, aber mit einem höheren Eichenanteil. Hier konnte eine sehr beeindruckende Eichennaturverjüngung in Lichtkegeln bewundert werden. Dies ist äußerst selten und erfordert handwerkliches Geschick vom Bewirtschafter sowie angepasste Wildbestände.
Der letzte Punkt war ein ehemaliger Fichtenbestand, welcher 2007 dem Sturm Kyrill zum Opfer gefallen ist. Das Holz wurde damals aufgearbeitet und Eichen in Klumpen gepflanzt. Die Besonderheit hierbei war, dass keinerlei Verbissschutz oder Zaun, wie es häufig zu sehen ist, erforderlich war. Bei einer Begehung der Fläche ist aufgefallen, dass sich zwischen den gepflanzten Eichen mindestens 12 weitere Baumarten natürlich verjüngt haben.
Aufgrund der aktuellen Borkenkäferkalamität gibt es auch im Forstrevier Hunsrück-Nahe ähnliche Freiflächen, die aufgrund des voranschreitenden Klimawandels auch mit vielen verschiedenen Baumarten aufgeforstet werden sollen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Flächen immer bewaldet bleiben, auch wenn die eine oder andere Baumart durch Krankheiten oder Insektenbefall ausfallen sollte.
Wegen des hohen Interesses der Teilnehmer wurden von Herrn Fohl bis zur Dunkelheit Fragen im Wald beantwortet. Anschließend ging es zurück zum Forsthaus, an dem schon ein Feuer brannte, auf dem Wildwürste gegrillt wurden und sich aufgewärmt werden konnte. Alkoholfreie Getränke für die gesamte Tour haben wir von den beiden in Schwollen ansässigen Sprudelbetrieben gespendet bekommen, wofür wir uns nochmals herzlich bedanken möchten.

gez. Nationalparkgemeinde Schwollen

Hochwald Sprudel ermöglicht 24-Stunden-Shopping in Schwollen!

Neuer Warenverkaufsautomat von Hochwald Sprudel in Schwollen

hochwald_warenverkaufsautomat
Der Automat steht in der Straße „Am Schwimmbad“ und bietet somit die perfekte Möglichkeit,
sich für die Mittagspause einzudecken!
Hier findet Ihr:

- Getränke (Einzelflaschen/Kisten) von Hochwald Sprudel
- belegte Brötchen
- regionale & saisonale Lebensmittel von
  • Metzgerei Georg in Niederbrombach
  • Bornwiesenhof in Wilzenberg-Hußweiler
  • Hochwald Foods in Thalfang.
Der Automat ist rund um die Uhr geöffnet!
Bedient wird er über ein Touchdisplay, das Bezahlsystem akzeptiert Bargeld und Kartenzahlung.

Vorbesprechung „Winterliche Grillhüttenwanderung“

Winterliche Grillhüttenwanderung am Samstag 19.12.2020

Vorbesprechung für alle Interessierten am Mittwoch, dem 30.09. um 19:00 Uhr im Sportheim Schwollen

Liebe Schwollener, liebe Interessierte,

heute laden wir euch zu einer unverbindlichen Vorbesprechung zur angekündigten Grillhüttenwanderung ein.
Es werden Themen rund um den Ablauf, das Hygienekonzept und alle aufkommenden Fragen und Anregungen besprochen.
Wir freuen uns auf eure Teilnahme.

Für Fragen und Anmerkungen steht bis dahin Rüdiger Biehl zur Verfügung.

gez. SV Schwollen

Bestellformular Brennholzbedarf

bestellformular_brennholbedarf
Für private Kunden mit Bedarf an Brennholz steht das Bestellformular Brennholz Saison 2020/2021 für sogenanntes „Polterholz“ als Download zur Verfügung.

Die Abgabe an Privatpersonen ist auf haushaltübliche Mengen (in der Regel 3 - 20 fm, in begründeten Fällen auch mehr) begrenzt.
1 Festmeter (fm) entspricht ca. 1,43 Raummeter.

Im Bedarfsfall kann das PDF-Dokument hier heruntergeladen werden:
Bestellformular Brennholz Saison 2020/2021


gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Winterliche Grillhüttenwanderung

Liebe Schwollener, liebe Gäste,

trotz der coronabedingten Absage unseres allseits beliebten Weihnachtsmarktes, möchten wir uns in Schwollen auf die Weihnachtszeit einstimmen.
Aus diesem Grund werden wir am Weihnachtsmarkt-Samstag, dem 19.12.2020 eine winterliche Grillhüttenwanderung in Schwollen veranstalten.
Alle weiteren Infos folgen im Oktober.
Für Interessierte wird es eine Sitzung dazu geben, in der natürlich auch alle Details zu den Hygienekonzepten besprochen werden.
Für Fragen und Anmerkungen steht bis dahin Rüdiger Biehl zur Verfügung.

gez. SV Schwollen

Weihnachtsmarkt 2020 kann nicht stattfinden

Liebe Freunde des Schwollener Weihnachtsmarktes,

wie man aus den Medien hört, werden immer mehr Veranstaltungen abgesagt. So haben auch wir, der Heimat- und Verschönerungsverein Schwollen uns entschieden, den Weihnachtsmarkt 2020 abzusagen. Für uns war es eine schwere Entscheidung, doch der Schutz aller Gäste ist uns sehr wichtig.

Aber eins können wir jetzt schon sagen, wenn diese Pandemie überstanden ist, feiern wir den Weihnachtsmarkt 2021 wieder wie in den Jahren zuvor.
Bis dahin bleibt alle gesund und optimistisch.

gez. Heimat-und Verschönerungsverein Schwollen

SV Schwollen: aktuelle Themen und Termine

Liebe Mitglieder und Freunde des SV Schwollen, liebe Schwollener,
heute möchten wir sie über die aktuellen Themen und Termine informieren.

Spielbetrieb SG Niederhambach/Schwollen


  • Sonntag 30.08. ab 15:00 Uhr: Pokalspiel gegen SV Heimbach in Schwollen
  • Sonntag 06.09. ab 13:00 Uhr: Punktspiel 1. und 2. Mannschaft in Heimbach
  • Di./Mi. 08./09.09. 19:00 Uhr: Punktspiele 1. und 2. Mannschaft in Niederhambach
  • Sonntag 13.09. ab 13:00 Uhr: Punktspiel 1. und 2. Mannschaft in Schwollen
  • Sonntag 20.09. ab 13:00 Uhr: Punktspiel 1. und 2. Mannschaft in Birkenfeld/Gimbweiler
  • Sonntag 27.09. ab 13:00 Uhr: Punktspiel 1. und 2. Mannschaft in Schwollen

Die aktuellen Maßnahmen der Corona-Bekämpfungsordnung/RLP werden umgesetzt - Ein Hygiene-Konzept liegt vor.

Arbeitseinsätze

Um unsere schöne Sportanlage zu erhalten und bestmögliche Bedingungen für Sport-, Kultur- & Freizeitveranstaltungen zu ermöglichen, sind regelmäßige Arbeitseinsätze rund um das Gelände und im Sportheim notwendig. Hier ist jede helfende Hand hilfreich und herzlich willkommen.

Folgende Termine stehen an:
  • Samstag 05.09. ab 09:00 Uhr
  • Samstag 12.09. ab 09:00 Uhr
  • Samstag 19.09. ab 09:00 Uhr
  • Samstag 26.09. ab 09:00 Uhr

Natürlich ist für das leibliche Wohl gesorgt!

Zur besseren Planung der einzelnen Aufgaben und natürlich der Verpflegung würden wir uns über eine unverbindliche Anmeldung freuen.
Spontane Helfer sind trotzdem gerne gesehen.

Anmeldungen bei Markus Schmidt: 0 67 87 / 97 01 45 oder 0162 / 90 93 377
Vielen Dank im Voraus!

gez. SV Schwollen

Weihnachtsmarkt 2020 abgesagt


Leider muss der diesjährige Weihnachtsmarkt 2020 abgesagt werden.



gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Gemeindebrief von Pfarrerin Christiane Bock

Liebe Gemeindeglieder!

Geh aus, mein Herz, und suche Freud in dieser lieben Sommerzeit an deines Gottes Gaben! So dichtet Paul Gerhardt.
Das möchten wir wohl auch! Unbeschwert den Sommer und die geplanten Urlaubstage genießen. Den Alltag hinter uns lassen und nur einfach mal Sein.

In diesem Jahr scheint das vielen Menschen noch wichtiger als in der Vergangenheit. Liegen doch Corona bedingt anstrengende Wochen hinter uns und die Zukunft lässt sich nur vorsichtig planen. Langsam wächst die Erkenntnis, mit diesem Virus wohl leben zu müssen. Das passt uns Menschen des 21. Jahrhundert doch so gar nicht, wo wir doch immer alles in der Hand haben und Herr der Lage sein wollen. Dass wir mitten im Leben vom Tod umgeben sind, haben wir in der Vergangenheit bewusst oder unbewusst ausgeblendet. Wir haben und nicht darin geübt mit Tod und Lebensgefahr umzugehen. Deshalb sind viele derzeit nicht nur finanziell sondern auch emotional erschöpft.

Dennoch einfach mal, wie Paul Gerhardt vorschlägt das Herz „Ausgehen“ lassen, dem Alltag entfliehen und Kraft für die künftigen Aufgaben Schöpfen. Schließlich weiß er, wovon er spricht, denn als er gegen Ende des 30-jährigen Krieges gelebt hat, da gab es reichlich von den schon biblischen Bedrohungen des Menschenlebens. Krieg, Hunger und Pest sind die alten Schlagworte dafür.
Wenn wir trotz allem die Augen und Ohren und auch das Herz aufmachen, dann werden wir erleben, dass Gott uns auch die anderen Momente schenkt. Die zum sich freuen, zum Entspannen und zur Ruhe kommen, die zum Nachdenken und Gott dafür danken!

Das wünscht Ihnen Ihre Pfarrerin Christiane Bock

gez. Pfarrerin Christiane Bock

Naturpark-Sommerferienprogramm in der Ortsgemeinde Schwollen

npsh_kontakt

In den Sommerferien bietet der Naturpark Saar-Hunsrück in Kooperation mit der Ortsgemeinde Schwollen spannende Naturerlebnisprogramme für Kinder ab 6 Jahren an.
Die Treffpunkte werden bei der Anmeldung bekanntgegeben. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenlos. Die Teilnehmerzahl ist aufgrund der Corona-Vorschriften begrenzt.
Eine verbindliche Anmeldung ist bei der Naturpark-Geschäftsstelle in Hermeskeil, Telefon 0 65 03 / 92 14-0, erforderlich.

NPSH_sommerferienprogramm2020
Am Dienstag, 11. August, 9:30 bis 12:00  Uhr gehen die Kinder mit dem Naturpark-Referenten Hermann-Josef Schuh auf spannende Gewässerexkursion am Schwollbach.
Auch im Bach oder Weiher gibt es "Raubtiere" - allerdings nur im Miniatur-Format. Neben den Gewässerbewohnern nehmen die Heimat-Detektive auch den Lebensraum Fließgewässer als Ökosystem unter die Lupe.
Als Ausrüstung werden Gummistiefel empfohlen.

Gewässerexkursion, Foto: © Naturpark/Stephan Zanders


zwergfledermaus_VDN_Siegfried A. Walter
Am Donnerstag, 13. August, 20 bis 22:30 Uhr geht es mit der Naturpark-Referentin Ulla Petto-Spies auf eine abenteuerliche Suche nach den fliegenden Kobolden der Nacht.
Die Teilnehmenden können die spektakulären Flüge beobachten, mit Ultraschalldetektoren die Rufe der Fledermäuse erleben und viel über das geheimnisvolle Leben der nachtaktiven Säugetiere erfahren.
Als Ausrüstung wird eine Taschenlampe empfohlen.

Zwergfledermaus, Foto: © Naturpark/VDN/Siegfried A. Walter

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Am 25. Juli 2020: Gottesdienst in Heiligenbösch

Am Samstag, 25. Juli 2020 findet um 18.00 Uhr wieder ein Gottesdienst in der Kirche Heiligenbösch statt.
Damit die Corona-Auflagen erfüllt werden können, melden Sie sich, wenn Sie teilnehmen möchten, bitte vorher im Pfarramt an:

Telefon 0 67 87 - 524.

Bitte Mund-Nase-Bedeckung mitbringen!
Am Eingang bitte in Liste eintragen, die notfalls der Nachverfolgung dient, aber nach 4 Wochen vernichtet wird.

Bleiben Sie gesund!

gez. Christiane Bock, Pfarrerin Kirchengemeinde Leisel

Ferienaktion mit dem jugend.kunst.mobil

Ferienaktion_Jugend.kunst.mobil
Die Jugendkunstschule des Nationalparklandkreises Birkenfeld geht auf Sommertour und kommt auch zu uns!

Am 04.08.2020 in das Gemeindehaus Schwollen- mit Yasmina Sommer und der Aktion: Natur Im Kunstraum!
Kinder ab 6Jahre können an diesem Tag, Gegenstände aus der Natur schätzen lernen und diese zu Kunstwerken gestalten.

In Zeiten von Corona können leider pro Veranstaltung nur 10 Kinder zugelassen werden. Deshalb ist es möglich sich für zwei Gruppen anzumelden.
Gruppe 1startet um 09:30 Uhr und endet um 13:30 Uhr. Gruppe 2 startet um 14:30 Uhr und endet um 18:30 Uhr.
Eine vorherige Anmeldung des Kindes ist dringend erforderlich!

Pro Termin und Teilnehmer wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

Weitere Informationen und Anmeldungen:
Jugendkunstschule des Nationalparklandkreises Birkenfeld
Schneewiesenstraße 25
55765 Birkenfeld
Tel: 0 67 82 - 15 220 • Mail: jugendkunstschule@landkreis-birkenfeld.de • Web: www.jukubir.com

Urlaub des Bürgermeisters

Ich befinde mich vom 11.07.2020 bis einschließlich 26.07.2020 im Urlaub.
Die Geschäfte der Ortsgemeinde für diesen Zeitraum übernimmt der erste Beigeordnete Freimut Theiß.
Herr Theiß ist unter der Telefonnummer 06787-1454 erreichbar.

Mit freundlichen Grüßen,

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Gemeindearbeiter

Unser Gemeindearbeiter Herr Arno Schmidt wird in Zukunft von Herrn Philipp Herber bei den Arbeiten in und um Schwollen unterstützt.
Zusätzlich zu diesen Arbeiten wird Herr Philipp Herber unseren Förster Herrn Jonathan Graeff bei anfallenden Forstarbeiten im kommunalen Forstrevier unterstützen.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Baumaßnahmen in der Ortsgemeinde

Fahrzeughalle
Für den Bau der kommunalen Fahrzeughalle wurde ein Zuschuss von 130.000,- Euro gewährt.
Gesamtbausumme der Maßnahme beträgt 285.000,- Euro.
Mit dem Bau soll noch dieses Jahr begonnen werden.

Straße Am Sauerbrunnen
Für den Ausbau der Straße Am Sauerbrunnen wurde ein Zuschuss von 96.000,- Euro gewährt.
Die Gesamtbausumme der Maßnahme beträgt 471.420,- Euro.
Mit der Maßnahme soll voraussichtlich 2021 begonnen werden.

Neubaugebiet Engelwiesen zweiter Bauabschnitt

neubaugebiet_engelwiesen_2.bauabschnitt

Die Ortsgemeinde Schwollen beabsichtigt die städtebauliche Neuentwicklung im Bereich der „Engelwiesen“. Um Vorhaben im Rahmen der Dorfentwicklung durchführen zu können, ist der bestehende Bebauungsplan „In den Engelwiesen“ geändert worden. Diese dienen der Stärkung von Tourismus, Fremdenverkehr, Freizeit und Erholungsnutzung.
Als Art der baulichen Nutzung ist ein „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 Baunutzungsverordnung sowie ein „Sondergebiet (Zweckbestimmung: Ferienhausgebiet)“ gemäß § 10 Baunutzungsverordnung geplant.
Die Erschließung des „Allgemeinen Wohngebietes“ soll über die Straße „Am Schmitteweg“ und das „Sondergebiet (Zweckbestimmung: Ferienhausgebiet)“ über die Straße „Auf den Engelwiesen“ erfolgen.

Es sollen dort auch ein Wasser- und Erlebnisspielplatz sowie eine Lauf- und Trimmdichstrecke entstehen.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren durch die Verbandsgemeinde Birkenfeld entsprechend geändert.
Die Gemeinde hat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf den Engelwiesen, 1. Änderung“ sowie die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Die Baukosten belaufen sich auf ca. 400.000,- Euro eine Förderung von ca. 50-65% durch LEADER wird in Aussicht gestellt.
Bei Bewilligung der Maßnahme soll als erstes Projekt der Wasser- und Erlebnisspielplatz realisiert werden.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Spenden für unser Freibad

spende_sitzgarnitur






Ich bedanke mich herzlichst bei allen Spenderinnen und Spendern, die durch Ihre Arbeitsleistung oder Geldspenden zur Erhaltung unseres Freibades beigetragen haben.

Herrn Rainer Meng möchte ich für die Spende einer Sitzgarnitur danken, welche am Kreuzungsbereich zum neuen Neubaugeiet von Ehrenamtlichen Helfern aufgestellt wurde.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Neubaugebiet Auf der Pferdeweide

Zum jetzigen Zeitpunkt sind fünf Bauplätze verkauft und einige vorgemerkt. Vorgemerkt heißt nicht, dass diese Plätze vergeben sind. Das Interesse an einem vorgemerkten Grundstück kann jederzeit bekundet werden, dann müssen sich die Personen in einem angemessenen Zeitraum entscheiden ob sie den vorgemerkten Platz kaufen möchten oder nicht.

Hier geht es zur Seite „Baugrundstücke"

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Vandalismus an Sitzbänken und am Dorfplatz

vandalismus_mauer
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Sachdienliche Hinweise, die zur Aufklärung der Verunstaltung und dem Verschmieren unserer Sitzgarnituren, sowie der Zerstörung der Mauern und Platten am Dorfplatz (siehe Bilder: Garnitur unter der Eiche an der Kreuzung Kaster Engelwiesen Maifeuer / Dorfplatz) führen, könnt Ihr jederzeit an mich richten. Diese Schmierereien werden zukünftig direkt zur Anzeige gebracht.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

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Wahl des Neuen Beigeordneten

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In der letzten Gemeinderatssitzung wurde Herr Freimut Theiß einstimmig zum Beigeordneten gewählt und in sein Amt eigeführt.
Hiermit möchte ich mich noch bei seinem Vorgänger Herrn Wolfgang Müller für sein Engagement und seine Unterstützung recht herzlich bedanken.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Corona-Zeiten: Dank an alle Bürgerinnen und Bürger

Hiermit möchte ich mich bei allen Bürgerinnen und Bürgern unseres Ortes recht herzlich bedanken, dass sie sich so vorbildlich an die Vorgaben in der Coronazeit gehalten haben und ältere Menschen sowie Nachbarn in dieser schweren Zeit geholfen und unterstützt haben.
Das Freibad bleibt dieses Jahr geschlossen, da es uns nicht möglich ist die geforderten Maßnahmen personell als auch organisatorisch zu erfüllen.
Die Zeit, in der das Freibad geschlossen ist wird genutzt um Sanierungen im Bereich der Schwimmbadtechnik und die Erneuerung der Toilettenanlagen auszuführen.

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die stufenweise Wiederaufnahme des Betriebs von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Einrichtungen sowie von Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken vom 14. Juli 2020

4.aenderung_LVO_ueber_stufenweise_wiederaufnahmebetrieb anerkannten WfbM und anderer Einrichtungen


Die komplette Verordnung kann hier als PDF-Datei geladen werden:

4. Änderung LVO über stufenweise Wiederaufnahmebetrieb anerkannten WfbM und anderer Einrichtungen

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2020

10.CoBeLVO_2.aenderungsVO


Die komplette „Änderung der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung" kann hier als PDF-Datei geladen werden:

10. CoBeLVO_2. ÄnderungsVO.pdf

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Erste Landesverordnung zur Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2020

200625_1.aendVO_10CoBeLVO_(003)


Die komplette „1. Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung" kann hier als PDF-Datei geladen werden:

200625_1. ÄndVO_10CoBeLVO_(003).pdf

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO) vom 19. Juni 2020

10.CoBeLVO


Die komplette Verordnung kann hier als PDF-Datei geladen werden:

10. CoBeLVO.pdf

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Picknick mit Live-Musik

Samstag 18.07.2020 – 17:00 Uhr – 23:00 Uhr – Sportgelände SV Schwollen


Liebe Mitglieder, liebe Schwollener, liebe Interessierte,

am 18.07.2020 wollen wir einen weiteren Schritt hin zur Normalität gehen. Wir werden im Außenbereich* unseres Sportgeländes ein Picknick mit Live-Musik von „Leitsgeheier“ veranstalten.

Wie immer wird die Grill- & Thekenmannschaft für das leibliche Wohl sorgen, so dass wir ein paar schöne Stunden miteinander verbringen können.

Natürlich haben wir uns im Vorfeld mit den zuständigen Behörden abgestimmt, einen Plan und ein Hygiene-Konzept erarbeitet. Wie mittlerweile schon gelernt, gehört das Tragen einer Maske bei Ankunft und beim Verlassen der Sitzplätze sowie ausreichende Reinigung/Desinfektion der Hände zum Standard. Hierfür werden unsererseits alle Vorkehrungen getroffen. Die persönlichen Daten werden pro Besucher individuell (nicht auf einsehbaren Listen) erfasst und mit aller Sorgfalt behandelt!

Aufgrund des höheren Aufwands und zur Unterstützung von Verein & Künstler werden wir ausnahmsweise einen Eintritt in Höhe von 2 € kassieren.

Zur besseren Planung würden wir euch um eine Anmeldung bitten:
- Telefon: 06787/8839 (Elvira Biehl)
- WhatsApp: 0151/61338104 oder Rdiger83@gmx.de (Rüdiger Biehl)

Fragen zu Konzept/Veranstaltung gerne auch an Rüdiger Biehl

Wir freuen uns auf einen schönen Abend!

*Die Veranstaltung findet im Außenbereich statt.
Gerne nehmen wir bei der Anmeldung die Telefonnummer auf, so dass wir im Falle von extrem schlechtem Wetter absagen können.


gez. Der Vorstand des SV Schwollen

Achte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (8. CoBeLVO) vom 25. Mai 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen


§1

(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, soll ein Mindestabstand zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Hausstand leben, von 1,5 Metern eingehalten werden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Hausstand leben, ist einzuhalten, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird (Abstandsgebot); dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht dazu in der Lage sind, diesen Mindestabstand einzuhalten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn eine Mund-Nasen- Bedeckung getragen wird.

(2) In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in geschlossenen Räumen soll grundsätzlich bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen- Bedeckung getragen werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist (Maskenpflicht).

(3) Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht vorgesehen ist, gilt:
  1. Kinder sind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von der Maskenpflicht befreit.
  2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Maskenpflicht befreit; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
  3. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
  4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sind von der Maskenpflicht befreit, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.
(4) Sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes nach Absatz 1 Satz 3, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen (beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern).

(5) Soweit öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen öffnen, sind besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen.

(6) Sofern in einer öffentlichen oder gewerblichen Einrichtung mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr zu rechnen ist, sind die Schutzmaßnahmen über die in den Absätzen 1 bis 5 geregelten Schutzmaßnahmen hinaus dem erhöhten Risiko anzupassen. Dies erfolgt unter anderem durch eine Begrenzung der Personenzahl nach folgenden Richtgrößen, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird (Personenbegrenzung):
  1. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche,
  2. bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche.
(7) Sofern sich Personen bestimmungsgemäß mehr als 15 Minuten im gleichen räumlichen Zusammenhang mit anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Personen aufhalten, soll grundsätzlich die Kontaktnachverfolgbarkeit sichergestellt werden. Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern in dieser Verordnung darauf verwiesen wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

(8) Auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) sind folgende Hygienekonzepte veröffentlicht:
  1. Hygienekonzept für Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen,
  2. Hygienekonzept für Fitnessstudios,
  3. Hygienekonzept für Freibäder,
  4. Hygienekonzept für Flohmärkte, Sondermärkte und ähnliche Märkte im Freien,
  5. Hygienekonzept für Spielhallen,
  6. Hygienekonzept für den Sport auf Außenanlagen,
  7. Hygienekonzept für den Sport im Innenbereich,
  8. Hygienekonzept für Tanzschulen,
  9. Hygienekonzept für Zirkusse,
  10. Hygienekonzept für Spielbanken,
  11. Hygienekonzept für Wettvermittlungsstellen,
  12. Hygienekonzept für Theater, Kinos, Konzerthallen, Kleinkunstbühnen mit Bestuhlung,
  13. Hygienekonzept für Gastronomie und Beherbergung.
Die Schutzmaßnahmen der jeweiligen Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind bei Durchführung der Veranstaltungen, bei Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen oder beim Sport zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der Fachministerien veröffentlicht sind, ist sich an Hygienekonzepten oder Hygieneplänen vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte zu orientieren.


Teil 2
Kontaktbeschränkung, Bestimmungen für Versammlungen, Veranstaltungen und Ansammlungen von Personen


§2 Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur
  1. alleine,
  2. im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands oder
  3. alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands mit einer oder mehreren Personen eines weiteren Hausstands zulässig (Kontaktbeschränkung). Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Kontakte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen. Absatz 1 Satz 1 gilt ferner nicht für Kontakte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und solche, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen (beispielsweise bei Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie bei ehrenamtlichem Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

§3 Versammlungen, Veranstaltungen, Ansammlung von Personen

(1) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 Satz 3, zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 Satz 3, die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 7 Satz 2.

(3) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie jede übrige über Absatz 2 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen…

Die komplette Verordnung (mit den weiteren Themen Religionsausübung, Wirtschaftsleben, Sport, Bildung und Kultur, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen, Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende, Allgemeinverfügungen, Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten) kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Achte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (8. CoBeLVO) vom 25. Mai 2020

Siebente Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (7. CoBeLVO) vom 15. Mai 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum

§1

(1) Es sind geschlossen:
  1. Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
  2. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen,
  3. Messen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (Innen- und Außenbereich), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen Autokinos,
  4. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  5. der Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, die nicht im Freien sind, sowie Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen.

(2) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
  1. Einzelhandelsbetriebe,
  2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
  3. Apotheken, Sanitätshäuser,
  4. Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschließlich des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen,
  5. Banken und Sparkassen, Poststellen,
  6. Reinigungen, Waschsalons,
  7. Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Wettvermittlungsstellen, Bibliotheken und Archive,
  8. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
  9. Großhandel,
  10. Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen,
  11. Gedenkstätten,
  12. Bau- und Kulturdenkmäler
  13. Internetcafés
Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, wenn
  1. der Betreiber die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Trennvorrichtungen für Kassenpersonal) einhält,
  2. der Betreiber durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen) Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen vermeidet und sicherstellt, dass sich in einer Einrichtung
  1. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche,
  2. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche befindet,
  1. der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann; dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer Sehbehinderung nicht dazu in der Lage sind, diesen einzuhalten; und
  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten auch für Wartesituationen zum Betreten der Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der jeweiligen Einrichtung stattfindet. Abweichend von Satz 2 Nr. 4 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden oder sich keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher auf den Verkaufs- oder Besucherflächen aufhalten.
Für Wettvermittlungsstellen gilt ergänzend zu Satz 2, dass diese nur kurzzeitig zur Wettabgabe betreten werden dürfen; der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt.

(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen ist einzuhalten, wenn die Art der Dienstleistung dies zulässt. Kann der Mindestabstand zwischen Personen im Einzelfall wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, insbesondere bei Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege oder bei der Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren, gilt Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 und 4 entsprechend, wenn die Art der Dienstleistung dies zulässt. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere in Friseursalons, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, dürfen nur nach vorheriger Terminvergabe erbracht werden.

(4) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet. Patientinnen und Patienten haben in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen mit einem weitläufigen parkähnlichen Charakter im Freien sind für den Außenbereich geöffnet, sofern die gebotenen Hygieneanforderungen eingehalten sind und eine strenge Zutrittskontrolle, beispielsweise durch Vorverkauf eines begrenzten Kartenkontingents, erfolgt. § 5 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.

(6) Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport und im nicht von Absatz 7 erfassten Leistungssport ist im Freien zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien mit Ausnahme von Schwimm- und Spaßbädern gestattet, soweit die gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zugestimmt hat. Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist nicht anwendbar.

(7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
  1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,
  2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten mit Ausnahme der 1. und 2. Fußballbundesliga der Herren,
  3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.
Zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 ist zwingend zu beachten, dass
  1. Trainingseinheiten nur ohne Zuschauer stattfinden dürfen;
  2. während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewährleisten ist; ein Training von Spiel- und Wettkampfsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;
  3. besondere Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von benutzten Sport- und Trainingsgeräten;
  4. die Benutzung von Nassräumen und Umkleidekabinen nur einzeln erfolgt;
  5. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist nicht anwendbar.

(8) Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga der Herren wird der Trainings-, Wettkampf- und Spielbetrieb abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. Dies gilt nur, wenn die organisatorischen, medizinischen und hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin/ Sonderspielbetrieb im Profifußball" der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts (Version 2 vom 1. Mai 2020), das auf deren Internetseite veröffentlicht ist, für Trainings- und Spielbetrieb umgesetzt werden.


§2

(1) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung und Einhaltung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen…

die komplette Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Siebente Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (7. CoBeLVO) vom 15. Mai 2020

Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum

§1

(1) Es sind geschlossen:
  1. Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
  2. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen,
  3. Messen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (Innen- und Außenbereich), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen Autokinos,
  4. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  5. der Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, die nicht im Freien sind, sowie Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen.

(2) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
  1. Einzelhandelsbetriebe,
  2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
  3. Apotheken, Sanitätshäuser,
  4. Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschließlich des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen,
  5. Banken und Sparkassen, Poststellen,
  6. Reinigungen, Waschsalons,
  7. Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Wettvermittlungsstellen, Bibliotheken und Archive,
  8. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
  9. Großhandel,
  10. Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen,
  11. Gedenkstätten,
  12. Bau- und Kulturdenkmäler
  13. Internetcafés
Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, wenn
  1. der Betreiber die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Trennvorrichtungen für Kassenpersonal) einhält,
  2. der Betreiber durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen) Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen vermeidet und sicherstellt, dass sich in einer Einrichtung
  1. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche,
  2. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche befindet,
  1. der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann und
  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten auch für Wartesituationen zum Betreten der Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der jeweiligen Einrichtung stattfindet. Abweichend von Satz 2 Nr. 4 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden oder sich keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher auf den Verkaufs- oder Besucherflächen aufhalten.
Für Wettvermittlungsstellen gilt ergänzend zu Satz 2, dass diese nur kurzzeitig zur Wettabgabe betreten werden dürfen; der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt.

(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit…

die komplette Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020

Handreichung Gastgewerbe - Hygiene- und Schutzmaßnahmen Gastronomie und Beherbergung

handreichung_gastgewerbe
1. Gastronomische Betriebe

Gastronomischen Betrieben (Innen- und Außengastronomie) ist es gestattet, unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen ab dem 13. Mai 2020 im Zeitraum von 6:00 Uhr – 22:00 Uhr ihre Geschäftstätigkeit wiederaufzunehmen:
  1. Die Gäste werden über die Zutrittsbeschränkungen und Abstandsregelungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.
  2. Alle Gäste sind verpflichtet, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Erst wenn die zugewiesenen Sitzplätze am Tisch eingenommen wurden, kann der Mund-Nasen-Schutz für die Dauer des Sitzens abgelegt werden.
  3. Alle Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) sind verpflichtet, einen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  4. Um den Gästefluss in gastronomischen Betrieben mit Sitzplätzen im Innen- und/ oder Außenbereich zu steuern, besteht eine Anmelde- bzw. Reservierungspflicht. (bei sog. „Spontanbesuchen“ ist eine Anmeldung bei Ankunft ausreichend). Diese wird durch Einlasskontrolle, Reservierungen und/oder Schilder (‚Wait to be seated‘ o.ä.) ergänzt. Dies dient auch zur Vermeidung von Wartezeiten und von „Begegnungsverkehr“. Der Mindestabstand der Gäste von mind. 1,5 Meter muss auch im Wartebereich sichergestellt werden.
  5. Der Betrieb ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste pro Reservierung bzw. Anmeldung zu erfassen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer). Diese sind für einen Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Diese Regelung wird eingeführt, um mögliche Infektionsketten nachzuvollziehen.
  6. Am Eingang des Restaurants und vor Betreten des Gastraums muss eine gründliche Händedesinfektion der Gäste an gut erkennbaren Händedesinfektionsspendern stattfinden.
  7. In den gastronomischen Einrichtungen ist der Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen des nächsten Tisches von mindestens 1,5 Meter stets zu gewährleisten. Dies gilt für den Innen- wie für den Außenbereich gleichermaßen. Tische dürfen nicht geteilt werden.
  8. Der Barbereich ist für den Verbleib von Gästen geschlossen (Die Bar zählt nicht als Tisch und ein Barhocker nicht als Stuhl).
  9. Die Belegung der Tische richtet sich nach der geltenden Regelung des Landes Rheinland-Pfalz zum Aufenthalt von Personen in der Öffentlichkeit (d.h. alleine, mit einer oder mehreren weiteren, nicht im gleichen Hausstand lebenden Personen etc.). Der Mindestabstand von 1,5 Meter kann an den Tischen unterschritten werden. Auf eine entsprechend großzügigere Bestuhlung ist zu achten.
  10. An Biertischen im Außenbereich dürfen maximal 6 Personen Platz nehmen, die älter als 12 Jahre sind.
  11. Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten...) wird auf das Notwendige beschränkt.
  12. Das regelmäßige Lüften der Räume, in denen sich Gäste oder Mitarbeiter länger aufhalten, ist erforderlich.
  13. Die Bewirtung erfolgt ausschließlich durch Bedien-Service am Tisch. Das gilt für den Innen- wie für den Außenbereich gleichermaßen. Buffets und Thekenverkauf sind nicht zulässig. Der Außerhaus-Verkauf (z.B. Abhol-/Liefer-/Bringdienste) bleibt unberührt.
  14. Der gesamte Außenbereich muss durch eine gut sichtbare Kennzeichnung abgegrenzt sein. Der Zugang darf nur über einen zentralen Zugang erfolgen.
  15. Bei Thekenverkauf-Betrieben (Imbisse etc.) sind – analog zu den Richtlinien im Kassenbereich von Supermärkten – Markierungen im Abstand von 1,5 Meter anzubringen.
  16. Die Reinigung von gebrauchtem Geschirr (Besteck, Gläser, Teller etc.) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.
  17. Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen. Entsprechend der Größe des Toilettenraums ist die Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten/Pissoirs oder z.B. jede zweite zu sperren.
  18. Gästetoiletten werden in regelmäßigen Abständen gereinigt. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft ist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Zwischen Toilettenbereich und Gastraum sollte ebenfalls gut sichtbare Desinfektionsspender aufgestellt werden.
  19. Die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS - CoV2- Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in der aktuellen Form gilt es zu berücksichtigen.
  20. Die Hinweise gelten für alle gastronomischen Angebote, insbesondere auch in Straußwirtschaften, bei Weinproben, in Vinotheken sowie auf Ausflugsschiffen.

2. Beherbergungsbetriebe

Beherbergungsbetrieben (Hotels, Hotels garnis, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Camping- und Reisemobilplätze, Privatquartiere, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren, Jugendherbergen, Hütten u. Ä.; Ausnahme: Dauercamping und Wohnmobilstellplätze sind bereits ab 13.05.2020 zulässig) ist es ab dem 18. Mai 2020, 00.00 Uhr gestattet, unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen ihre Geschäftstätigkeit wiederaufzunehmen:
  1. Die Gäste werden über die Schutz- und Hygienebestimmungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.
  2. Nur Personen, denen der Kontakt untereinander nach der nach der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz erlaubt ist, dürfen gemeinsam ein Zimmer beziehen. Eine weitere Eingrenzung nach Gästegruppen ist nicht erforderlich.
  3. Im Eingangsbereich befinden sich gut sichtbare Händedesinfektionsspender für die Gäste.
  4. Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen und der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen auf das Notwendige beschränkt. Abstandsmarkierungen und ggf. Abtrennungen garantieren einen geregelten und sicheren Gästeverkehr.
  5. In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant, Bar, Außen- und Freizeitbereiche, Sanitärbereiche) werden die Abstands- und Hygieneregeln zwischen Mitarbeitern und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten. Das Tragen von Mundschutz in den öffentlichen Bereichen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
  6. Für die gastronomischen Bereiche (Frühstücksservice, Restaurant, Bar) gelten die Regelungen und Bestimmung der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz für die gastronomischen Betriebe.
  7. Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen. Entsprechend der Größe des Toilettenraums ist die Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten/Pissoirs oder z.B. jede zweite zu sperren.
  8. Gästetoiletten in öffentlichen Bereichen werden in regelmäßigen Abständen gereinigt. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft ist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert.
  9. Sämtliche Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) tragen einen Mund-Nasen-Schutz.
  10. Die gleichzeitige Nutzung von Personenaufzügen durch mehrere Personen ist entsprechend der Größe der Aufzüge so zu beschränken, dass Abstände eingehalten werden können, soweit die Personen nicht dem gleichen Hausstand angehören.
  11. Der Einsatz von Gegenständen im Zimmer, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (z.B. Stifte, Magazine / Zeitungen, Tagesdecken, Kissen) ist auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt. Das gilt auch in anderen Bereichen (z.B. Tagungsbereich).
  12. Die Möglichkeit der Benutzung hoteleigener Schwimmbäder, Saunen, Wellness- und Fitnessbereiche richtet sich nach der aktuellen Corona- Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
  13. Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland- Pfalz. Die danach zulässigen körpernahen Dienstleistungen sind auch im Hotel zulässig. Die dort vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Mund-Nasen- Schutz und Handschutz) werden eingehalten. Der Zugang wird über Vorabterminierung gesteuert.
  14. Die Zulässigkeit des Angebots von Einzel- und Außensportarten sowie von „stationären“ Außensportarten / Aktivitäten ohne Direktkontakt (z.B. Yoga, Pilates, Bogenschießen) richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
  15. Die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS - CoV2- Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in der aktuellen Form gilt es zu berücksichtigen.

Aktuelles zur Lage der Corona-Pandemie

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat zur Corona-Pandemie die fünfte Corona-Bekämpfungsverordnung mit Wirkung vom 30.04.2020 erlassen. Diese umfasst insgesamt 25 Seiten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass damit ein Aushang nicht mehr sinnvoll und möglich ist.
Der vollständige Text der Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
5._Corona-Bekaempfungsverordnung_Rheinland-Pfalz
Ebenso wird der Text der Verordnung, sowie viele weitere Informationen zur Corona-Pandemie auf den Plattformen der Verbandsgemeinde Birkenfeld, des Landkreises Birkenfeld und des Landes Rheinland-Pfalz vorgehalten.

Bei Nutzung der Spielplätze beachten Sie bitte die Auflagen.
Diese sind sichtbar vor Ort bereitgestellt und können (siehe weiter unten) in diesem Newsartikel nachgelesen werden: Verhaltensregeln auf dem Spielplatz während der Corona Pandemie

Bei Rückfragen stehe ich gerne bereit.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen

Verhaltensregeln auf dem Spielplatz während der Corona Pandemie

Auszug der fünften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (5. CoBeLVO) vom 30. April 2020:

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Für die Nutzung von Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3.
§4 (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben.

Bitte zuerst lesen, die Begleitperson wird gebeten, die Hinweise mit den Kindern zu besprechen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kontakteinschränkungen noch gelten. Helfen Sie mit ihrem Verhalten mit, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Unterstützen Sie auch

mit Hygienemaßnahmen, wie Handreinigung mit Desinfektionsspray oder entsprechenden Tüchern
kein Verzehr von Essen oder Flüssigkeiten auf dem Spielplatz

verhaltensregeln_spielplatz

In diesem Jahr kein Maifeuer

Im gesamten Landkreis Birkenfeld finden 2020 keine Maifeuer statt.
Daher sollen selbstverständlich auch in der Ortsgemeinde Schwollen keine Holzhaufen zu diesem Zweck aufgeschüttet werden.
Nach dem Appell der Kreisverwaltung, zumindest bis Ende April alle Veranstaltungen abzusagen, hat das Land seine Corona-Bekämpfungsverordnungen erlassen.

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Übersicht wichtiger Telefonnummern

telefon-hIlfenummern

Eilmeldung: Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft

Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (3. CoBeLVO) vom 23. März 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBI. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober
2012 (GVBI. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum


§1

(1) Es sind geschlossen:
  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  2. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
  3. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
  4. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,
  5. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen,
  6. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  7. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien, Wellnessanlagen, Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen,
  8. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center und ähnliche Einrichtungen,
  9. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, insbesondere Friseure, Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen,
  10. Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins - TÜV -) und ähnliche Einrichtungen,
  11. Spielplätze und ähnliche Einrichtungen.
Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind weiterhin zulässig; in Einrichtungen des Satzes 1 Nr. 2 sind der Straßenverkauf und der Verkauf zur Mitnahme verzehrfertiger Speisen und Getränke zulässig. In Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht geschlossen sind, sind Angebote für einen Verzehr vor Ort nicht zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht für
  1. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien,
  2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
  3. Apotheken, Sanitätshäuser,
  4. Tankstellen
  5. Banken und Sparkassen, Poststellen
  6. Reinigungen, Waschsalons
  7. Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
  8. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
  9. Großhandel
Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (beispielsweise durch Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Schutzscheiben für Kassenpersonal) und zur Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeiden. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der Mindestabstand zwischen Personen 1,5 Metern beträgt und sich in der Einrichtung insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Einrichtungsfläche befindet. Für Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 7, 8 und 9 ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 19. April 2020 die Öffnung an allen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf von Waren zulässig.

(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen kurzfristig unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren). Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, medizinische Fußpflege, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen.

(4) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet.

(5) Bietet eine Einrichtung neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder Angebots bildet.

(6) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Dies gilt auch für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen. Im Übrigen sind die notwendigen hygienischen Anforderungen zu beachten.


§2


Untersagt sind
  1. Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen und Synagogen,
  2. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
  3. die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie
  4. Reisebusreisen.
§3

Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt.


§4

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben

(2) Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen (Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind.

(3) Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar Zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen sind unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommen müssen (beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

(4) Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig.

(5) Die Durchführung von Blutspendeterminen und das Betreiben von Blutspendediensten ist weiterhin zulässig. Dabei sind die unter Beachtung der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen zu treffen und es ist sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und keinen Termin erhalten oder die Einrichtung umgehend verlassen.


Teil 2
Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten

§5

(1) An allen Schulen von Rheinland-Pfalz entfallen sämtliche regulären Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären Betreuungsangebote.
(2) An allen Kindertageseinrichtungen entfallen die regulären Betreuungsangebote.


§6

(1) In den Fällen, in denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise möglich ist, können Eltern und andere sorgeberechtigte Personen eine Notfallbetreuung in Kindertagesstätten in Anspruch nehmen. Einrichtungen nach § 5 haben im Sinne einer Notversorgung Kinder zu betreuen (Notfallbetreuung), es sei denn, sie wurden durch Einzelverfügung geschlossen. Die Notfallbetreuung kommt vor allem für folgende Personen infrage:
  1. Kinder in Förderschulen und Kindertagesstätten mit heilpädagogischem Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist,
  2. Kinder, deren Eltern zu Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, und zwar derzeit unabhängig davon, ob ein oder beide Elternteile diesen Berufsgruppen angehören. Zu diesen Gruppen zählen zum Beispiel Angehörige von Gesundheits- und Pflegeberufen, Polizei, Rettungsdienste, Justiz und Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher oder Angestellte von Energie- und Wasserversorgung. Dieser Katalog ist nicht abschließend. Für die Versorgung der Bevölkerung wichtig können auch andere Berufsgruppen sein, zum Beispiel Angestellte in der Lebensmittelbranche, Landwirte oder Erntehelfer, Mitarbeiter von Banken und Sparkassen oder bei Medienunternehmen.
  3. berufstätige Alleinerziehende und andere Sorgeberechtigte, die auf eine Betreuung angewiesen sind und keinerlei andere Betreuungslösung finden (Härtefälle).
Dabei ist darauf zu achten, dass der Zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Notfallbetreuung in den Schulen sind, wird dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot stattfinden. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler muss eine Versorgung mit Lernmaterialien zum häuslichen Studium organisiert werden. Diese kann über digitale oder analoge Unterstützungsangebote erfolgen.

(3) Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher, die in diesen Einrichtungen arbeiten und für die aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko einer COVID-19- Infektion besteht, sollen, nach Rücksprache mit ihren Ärztinnen und Ärzten sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in dieser Zeit nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erscheinen. Sie können ihre Dienstpflicht am häuslichen Arbeitsplatz verrichten.

(4) Personen, die bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebiets aufgehalten haben oder geheilt sind, dürfen keine Notfallbetreuung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.



Teil 3
Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen


§7

(1) Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind oder die bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch- Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebietes aufgehalten haben, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
  1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); dies gilt insbesondere für Hospize,
  2. Einrichtungen der Pflege nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  4. betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBI. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,
  6. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 für volljährige Menschen mit Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen,
  7. Einrichtungen des betreuten Wohnens nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für volljährige Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen,
  8. Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG,
  9. Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und
  10. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG, die einem unter Nummer 4 bis 9 beschriebenen Personenkreis entsprechen.
(2) Eine kurzzeitige Anwesenheit in einem Risikogebiet, beispielsweise im Rahmen einer Durchreise, gilt nicht als Aufenthalt nach Absatz 1, selbst wenn es dabei etwa bei einem Tankvorgang, einer Kaffeepause oder einem Toilettengang zu einem kurzzeitigen Kontakt mit der dortigen Bevölkerung gekommen ist.

(3) Jede Patientin, jeder Patient, jede Bewohnerin, jeder Bewohner, jede oder jeder Betreute einer Einrichtung darf nur eine Besucherin oder einen Besucher, die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde empfangen. Dies gilt nicht für Kinder unter 16 Jahren sowie für Menschen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen.

(4) Die Einrichtungen können, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.


§8

(1) Den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Leistungsgesetzen erhalten, untersagt. Den Nutzerinnen und Nutzern ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Diese Regelungen gelten auch für Zuverdienstprojekte und andere Leistungsanbieter.

(2) Absatz 1 gilt auch für Tagesförderstätten und Tagesstätten für psychisch kranke Menschen.

(3) Absatz 1 gilt ebenso in den Sozialpädiatrischen Zentren, den angeschlossenen Frühförderstellen sowie Autismus-Therapiezentren. Medizinisch unabweisbar notwendige Behandlungen dürfen durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt das in Absatz 1 geregelte Betretungsverbot nicht.

(4) Wenn der individuell notwendige Unterstützungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten für psychisch kranke Menschen nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ist ein Notdienst einzurichten. In diesen Fällen gilt das in Absatz 1 geregelte Betretungsverbot nicht.

(5) Den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Durchführung aller beruflichen Maßnahmen untersagt.


Teil 4
Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen

§9

(1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019- 2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg- Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V, Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und solche mit Versorgungsvertrag nach § 111 und § 111 a SGB V sowie Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) haben, soweit medizinisch vertretbar, alle planbaren Behandlungen zurückzustellen oder zu unterbrechen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19) vorzuhalten. Die Behandlung von Notfällen ist zu gewährleisten.
Es gilt die Definition von Krankenhausstandorten gemäß der Vereinbarung nach § 2a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Krankenhäuser und Einrichtungen, die ausschließlich ein psychiatrisch-psychotherapeutisches oder psychosomatisch-psychotherapeutisches Versorgungsangebot Vorhalten. Soweit medizinisch vertretbar sollen diese Einrichtungen ihr Angebot zum Schutz der Patientinnen und Patienten, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Allgemeinheit ebenfalls reduzieren.

(3) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 111a SGB V ist in der gesetzlich vorgesehenen Funktion einzustellen. Die Kapazitäten sind für die stationäre Behandlung von Krankenhauspatientinnen und -patienten vorzuhalten.


Teil 5
Einreise aus Risikogebieten

§ 10

(1) Fahrten und Reisen aus einem durch das Robert-Koch-Institut für COVID-19 erklärten Internationalen Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (RKI-Risikogebiet) in das Gebiet oder Transit durch das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz sind mit Ausnahme der Fahrten zum Ort einer Beschäftigung oder zum Wohnsitz untersagt.

(2) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerkarte gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen. Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle oder die Wohnung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt.


Teil 6
Allgemeinverfügungen


§11

Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, die nach dem 13. März 2020 zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz erlassen worden sind, werden durch diese Verordnung ersetzt und sind zurückzunehmen. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zu erlassen.


Teil 7
Schlussbestimmungen


§12
Auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des 15. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes wird hingewiesen.


§13

Es werden aufgehoben:
  1. der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 13. März 2020 zum Erlass von Allgemeinverfügungen zum Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19),
  2. der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 16. März 2020 zum Erlass von Allgemeinverfügungen zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19),
  3. der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 17. März 2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz,
  4. die Erste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. März 2020 (GVBI. S. 73) und
  5. die Zweite Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. März 2020 (GVBL. S. 78).

§14

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.


Mainz, den 23. März 2020

gez. Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

Rundbrief von Pfarrerin Christiane Bock, ev. Kirchengemeinde, bzgl. der Corona-Krise

Liebe Hattgensteiner, Schwollener und Leiseler!

Bis auf weiteres müssen unsere Kirchen und Gemeindehäuser geschlossen bleiben. Wann der nächste Gottesdienst vor Ort gemeinsam gefeiert werden darf, wissen wir noch nicht.

Was können wir tun?
Die Vorschriften einhalten, weil das jetzt das Gebot der Liebe ist. Doch auch wenn wir körperlich Abstand halten müssen, können wir im Geiste gewissermaßen zusammenrücken und zusammenhalten.
  • Wir können aneinander Denken.
  • Wir können einander im Rahmen des Erlaubten helfen, z.B. Einkäufe übernehmen. Dazu bin auch ich bereit.
  • Wir können miteinander telefonieren, chatten oder über den Gartenzaun winken.
  • Wir können das Angebot der TV-Kirche nutzen oder im Internet z.B.ekir.de
  • Wir können aber auch das tun, was eine gute Tradition unter den Christen hat: Wenn die Glocken läuten, halten wir inne zum Gebet, zünden vielleicht eine Kerze an. In jedem Fall gilt:
Ein Vaterunser geht immer!
Auch wenn jetzt in unseren Kirchen keine Gottesdienste stattfinden, werden wir dennoch sonntags um 11 Uhr 15 Minuten die Glocken läuten.

Wenn Sie Sorgen haben, rufen Sie mich getrost an. In diesen Tagen bin ich wohl mehr daheim als in meinem ganzen Leben bisher.

Bleiben Sie Gott befohlen, geben auch Sie gut auf sich und einander Acht und denken Sie daran: Immer schön Abstand halten!

Ev. Kirchengemeinde Leisel
Hauptstr.27
55767 Leisel
Tel.06787/524
leisel@ekir.de

gez. Christiane Bock, Pfarrerin

Appell des Ortsbürgermeisters Heiko Herber

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

aufgrund der aktuellen Situation mit dem Corona-Virus SARSCoV-2 möchten wir Sie eindringlich bitten zu Hause zu bleiben. Bitte halten Sie sich daran und vermeiden Sie soziale Kontakte.
Halten Sie Abstand zu Kontaktpersonen und insbesondere zu Personen, die der Risikogruppe angehören (Ältere ab 60 Jahren, Menschen mit Immunschwäche, Menschen mit Vorerkrankungen und Raucher).

Gleichzeitig bitten wir alle jüngeren Bürgerinnen und Bürger, die helfen können, die Hilfsbedürftigen zu unterstützen (Einkaufen, mit dem Hund rausgehen, usw).

Pendler, die weiterhin zur Arbeit müssen, bitten wir besonders vorsichtig zu sein und die gebotenen Sicherheitshinweise zu befolgen.
Seien Sie bitte sehr vorsichtig. Nehmen Sie die Informationen ernst.
Aktuelle Hinweise und verpflichtende Allgemeinverfügungen finden Sie im Internet unter:
www.landkreis-birkenfeld.de

Bleiben Sie gesund!
Ihr Ortsbürgermeister

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister

Ratssitzung abgesagt

Bitte beachten:

die für Montag, dem 23. März 2020 angesetzte Ortsgemeinderatssitzung ist aus aktuellem Anlass abgesagt!

gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister

Bitte beachten: Versammlung der Jagdgenossenschaft wird verschoben!

Eilmeldung:

Die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 20.03.2020 ist abgesagt.
Sie wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.

gez. für die Jagdgenossenschaft Schwollen: Freimut Theiß, Jagdvorsteher

Eilmeldung: Theateraufführungen in Schwollen abgesagt

Bedingt durch die schnelle Verbreitung des Coronavirus, sind die Aufführungen der Theatergruppe Schwollywood am 27.3, 28.3. und 04.04.2020 abgesagt.

Diese Entscheidung hat der Heimat- und Verschönerungsverein Schwollen e.V. gemeinsam mit den Akteuren mit großem Bedauern getroffen.
Die Gesundheit der Menschen steht im Vordergrund. Daher bitten wir um Verständnis.

Die im Vorverkauf erworbenen Karten werden natürlich erstattet.
Die Rücknahme erfolgt ausschließlich bei der Firma Kaster Maschinen- und Motorentechnik in Schwollen.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 sowie Samstag von 08:00 bis 12:00 Uhr.

Voraussichtlich werden die Aufführungen im Spätherbst nachgeholt.

gez: Heimat- und Verschönerungsverein Schwollen e.V.

Vorankündigung: Theaterabende der Theatergruppe Schwollywood

plakat_theater2020











Der Heimat- und Verschönerungsverein und die Theatergruppe Schwollywood präsentieren am 27. und 28. März sowie am 4. April ein neues Theaterstück von Elke Dern.
Der Titel lautet „Schwollywoods next Flop Model“.

Bei Interesse bitte schon einmal vormerken.

Karten sind im Vorverkauf bei der Fa. Kaster Maschinen- und Motorentechnik zu bekommen.

gez. Heimat- und Verschönerungsverein Schwollen e.V. und Theatergruppe Schwollywood

Jahreslosung 2020: Ich glaube, hilf meinem Unglauben! Markus 9.24

Liebe Hattgensteiner, Leiseler und Schwollener!

Wie in all den Jahren grüße ich sie mit der Jahreslosung. Das Jahr hat schon angefangen und einiges ist nachzutragen:

- In einer kleinen Feierstunde konnte Sigrid Roth auf 25 Jahre Orgeldienst in unseren Gemeinden zurückblicken. Herzlichen Dank auch an dieser Stelle dafür,
dass sie immer bereit war, sich den wechselnden Anforderungen zu stellen.

- Robert Brennhäußer ist wieder im aktiven Dienst. Künftig wird er mit mir den Konfirmandenunterricht gestalten und so zur Jugendarbeit in unserer Gemeinde beitragen. Die bisherige Jungschar wird in den Kindergottesdienst integriert.
Für junge und junggebliebene Erwachsene bietet Herr Brennhäußer ab sofort Kamingespräche in Hattgenstein an. Es werden Glaubens- und Lebensfragen diskutiert und die Musik soll nicht zu kurz kommen.

- ln Sachen Presbyteriumswahl: Da sich nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten gefunden haben, hat der Kreissynodalvorstand uns genehmigt, nicht zu wählen. Mit dem 1. März gelten die bekannten Mitglieder des bisherigen Presbyteriums als gewählt. Herzlichen Dank für die Bereitschaft in diesen Zeiten Verantwortung für die Gemeindeleitung zu übernehmen!!!

gez. Pfarrerin Christiane Bock

Jahresversammlung der Jagdgenossenschaft

Am Freitag, den 20.03.2020 um 19:00 Uhr findet im Landgasthaus Böß die Jahresversammlung der Jagdgenossenschaft Schwollen statt, zu der hiermit alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft eingeladen werden.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung des Jagdvorstehers
  2. Geschäfts- und Kassenbericht
  3. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
  4. Rückblick auf das Jagdjahr 2019, Abschussplan für 2020
  5. Verwendung der Jagdpacht
  6. Mitteilungen und Anfragen
Die Niederschrift zur Versammlung liegt ab dem 15.04.2020 zur Einsicht beim Jagdvorsteher aus.

gez. für die Jagdgenossenschaft Schwollen: Freimut Theiß, Jagdvorsteher

Am 8. März: Boßeln

Der Heimat- und Verschönerungsverein Schwollen e.V. lädt ein zum Boßeln am 8. März 2020, 13 Uhr.
Treffpunkt: Am Feuerwehrhaus

Alle Schwollener sowie Freunde und Bekannte aus Nachbargemeinden sind herzlich eingeladen.

Die Tour über den Schwollener Bann startet am Feuerwehrhaus, verläuft über den Kleb, die Zehnheck, am Fischweiher vorbei und hat ihre letzte Station am Spielplatz/ Pferdeweide.
Am Feuerwehrhaus lassen wir die Tour gemütlich ausklingen.

ür Essen und Trinken während und nach der Tour ist bestens gesorgt.
Das Startgeld pro Person beträgt 5,-Euro.

Wir freuen uns auf eine rege Beteiligung.

gez. Der Vorstand

Jahresversammlung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Schwollen e.V.

Einladung zur Jahresversammlung

Die Jahresversammlung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Schwollen e.V. findet am
Samstag, 29. Februar 2020 um 18.00 Uhr im FW-haus statt!

Tagesordnung
  1. Begrüßung, Vorlesung der Tagesordnung
  2. Bericht des Vorsitzenden
  3. Bericht des Kassierers
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Neuwahl der Kassenprüfer
  6. Verschiedenes
  7. Anträge
  8. Sonstiges
Anträge sind bis 22. Februar an den 1. Vorsitzenden zu richten.

gez. Roland Biehl, 1. Vorsitzender

Vandalismus an der WaldMeister MTB-Strecke

Gemeinde bittet um sachdienliche Hinweise
Nachdem es wiederholt zu Vandalismus an der Beschilderung der WaldMeister MTB-Strecke gekommen ist, bittet die Gemeinde Schwollen um Hinweise von Zeugen:
Wer in den vergangenen Wochen verdächtige Personen, Fahrzeuge oder Vorgänge bemerkt hat, melde sich bei dem Ortsbürgermeister Heiko Herber per Telefon oder per Mail unter Heiko Herber

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Vorabinfo: Grillhüttenwanderung 2020

Die diesjährige Grillhüttenwanderung in Schwollen findet am Sonntag, dem 14. Juni statt. Infos zu den kulinarischen Angeboten werden zeitnah veröffentlicht.
In diesem Jahr schildern wir mehrere Strecken zum Erwandern der einzelnen Grillhütten aus, sodass die sportlich motivierteren Wanderer auch auf ihre Kosten kommen können. Natürlich kann man auch auf direktem Wege von Grillhütte zu Grillhütte wandern und die dadurch gewonnene Zeit zum längeren Verweilen nutzen.
Die Vorbereitungen laufen, alle Gastgeber werden dafür sorgen, dass unsere Gäste einen schönen Sonntag in Schwollen verbringen können.
Nähere Infos folgen auf diesem Wege.

Jahreshauptversammlung des HuV am 14.02.2020

Am Freitag, dem 14.02.2020 findet um 19.30 Uhr die Jahreshauptversammlung des Heimat- und Verschönerungsvereins Schwollen im Landgasthaus Böß statt.
Dazu laden wir alle Mitglieder ganz herzlich ein.

Tagesordnung:

1. Begrüßung
2. Totenehrung
3. Bericht der Vorsitzenden
4. Bericht des Kassierers
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Neuwahlen des Vorstandes und Kassenprüfer
7. Behandlung eingereichter Anträge
8. Verschiedenes

Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens 11.02.2020 beim Vorstand eingereicht werden.

Da der alte Vorstand nicht mehr zur Wahl bereitsteht, wird ein neuer Vorstand gesucht. Es wäre sehr bedauerlich, wenn der H.u.V. Schwollen aufgelöst werden muss, zudem der Verein dieses Jahr sein 50. Jubiläum feiert.
Ein Verein mit solch einer langen Tradition und großen Bedeutung für die Gesellschaft vor Ort sollte erhalten bleiben.

Du hast Lust dich für Schwollen und dessen Dorfgemeinschaft zu engagieren? Du möchtest deine Ideen bei der Organisation verschiedener Veranstaltungen in und um Schwollen herum, wie z.B. dem Weihnachtsmarkt, den Theaterabenden, beim Boseln oder sogar neuen Events einbringen? Dann bist Du im Vorstand des H.u.V. genau richtig!

Für Interessensbekundungen oder Fragen steht unsere Vorsitzende Stefanie Dietrich gerne zur Verfügung.
Wir freuen uns auf zahlreiches Erscheinen.

gez. Der Vorstand des Heimat- u. Verschönerungsverein Schwollen

Bundesliga live im Sportlerheim

Bereits ins vierte Jahr geht unser Angebot an Fußballbegeisterte, Spiele der Fußball-Bundesliga live auf dem Bezahlsender SKY mitzuerleben.
Hauptsächlich an Samstagen ist das Sportheim ab 15:00 Uhr zu der Konferenzübertragung mehrerer Spiel und ggf. sonntags zu den Anstoßzeiten der Einzelspiele geöffnet.
Die Öffnungszeiten werden grundsätzlich über eine WhatsApp Gruppe bekanntgegeben. Wer dieser Gruppe nicht angeschlossen ist, kann sich gerne beim Vorsitzenden Markus Schmidt über die aktuellen Öffnungszeiten informieren.

gez. Markus Schmidt, 1. Vorsitzender SV Schwollen

Jahreshauptversammlung des SV Schwollen

Am Samstag, 01.02.2020, um 19:00 Uhr, findet im Sportheim turnusgemäß die diesjährige Generalversammlung des Sportverein Schwollen statt.
Neben Ehrungen und Rechenschaftsberichten wird die Neuwahl des Gesamtvorstandes ein Haupttagesordnungspunkt sein. Die TOP im einzelnen:

• Begrüßung durch den Vorsitzenden
• Ehrungen
• Bericht des Schriftführers
• Bericht des Jugendleiters
• Bericht des Kassierers
• Bericht der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl eines Versammlungsleiters
• NEUWAHL DES GESAMTVORSTANDES
• Wahl der Kassenprüfer
• Anträge zur Versammlung
• Mitteilungen und Anfragen

Der Vorstand würde sich freuen, wieder viele Mitglieder im Sportheim begrüßen zu dürfen.
Auf den veränderten Sitzungsbeginn um 19:00 Uhr anstatt der üblichen 20:00 Uhr weisen wir hier noch einmal besonders hin.
Anträge zur Versammlung können noch bis spätestens 5 Tage vor Versammlungsbeginn beim 1. Vorsitzenden Markus Schmidt abgegeben werden.

gez. Markus Schmidt, 1. Vorsitzender SV Schwollen

Winterwanderung mit dem SV Schwollen

winterwanderung1 winterwanderung2
Die diesjährige Winterwanderung findet, nachdem wir den ursprünglich dafür vorgesehenen Termin 12.1.20 nicht einhalten konnten, jetzt definitiv am Sonntag, den 09. Februar 2020, ab 10:00 Uhr statt.

Es geht wie immer los an der Gemeindehalle, dann über die Sprudelstraße hoch zur Kirschweiler Straße (Verpflegungsstation dort!) und weiter zum Sportheim Schwollen.
Dort bieten wir ein Mittagessen an. Es gibt Kartoffelwurst mit Sauerkraut und Brot zum Preis von 7,50 Euro.
Bestellungen für das Mittagessen können bis spätestens 05. Februar bei Elvira Biehl unter 0 67 87 / 88 39 abgegeben werden.
Da das Platzangebot im Sportheim begrenzt ist, bitten wir um rechtzeitige Anmeldung.
Natürlich können sich auch Personen zum Essen anmelden, die nicht an der Wanderung teilnehmen.

gez. Markus Schmidt, 1. Vorsitzender SV Schwollen

Mitglied im Förderverein SV Schwollen werden?

Der Förderverein des Sportverein Schwollen besteht seit 1993 und hat den Sportverein seit dieser Zeit mit finanziellen Zuschüssen unterstützen können. So wurde die bereits zuvor erwähnte Modernisierung der Flutlichtanlage mit einem Betrag von gut 2400 Euro unterstützt, wodurch die Vereinskasse des Sportvereins erheblich entlastet werden konnte.
Leider besteht der Förderverein seit Vereinsgründung aus einem Mitgliederpool von lediglich 19 Mitgliedern. Eine vor wenigen Jahren durchgeführte Mitgliederwerbung war wenig erfolgreich. Ein weiteres Mitglied konnte durch diese Initiative nur gewonnen werden. Wir würden uns wünschen, wenn sich doch noch weitere Gönner des Sportverein dem Förderverein SV Schwollen anschließen würden und wir eine ähnlich hohe Mitgliederzahl wie beispielsweise der Förderverein der freiwilligen Feuerwehr Schwollen mit über 60 Mitgliedern erreichen könnten.

Der monatliche Mitgliedsbeitrag im Förderverein SV Schwollen beträgt 3 Euro, 36 Euro im Jahr. Die Beiträge werden von den Mitgliedern selbst auf das Konto des Förderverein SV Schwollen jährlich an einem nicht festgesetzten Termin überwiesen.
Sollten wir das Interesse zu einer Mitgliedschaft geweckt haben, können sich Interessierte gerne an den 1. Vorsitzenden des Fördervereins, Wolfgang Frühauf, Tel. 0 67 87 / 87 12, wenden.

gez. Markus Schmidt, 1. Vorsitzender SV Schwollen

Vorabinfo: Weinprobe des Förderverein SV Schwollen Anfang Juni

Am 06. Juni 2020 wird das Weingut Gruber wieder auf Initiative des Fördervereins eine Weinprobe in Schwollen anbieten.
Bitte Termin schon mal vormerken!
Von Seiten des Fördervereins werden demnächst noch Details der Weinprobe und Anmelderegularien in der örtlichen Presse bekannt gegeben.

gez. Markus Schmidt, 1. Vorsitzender SV Schwollen

Mitgliedsbeiträge Sportverein ab 2020

Bereits in der letztjährigen Jahreshauptversammlung wurde von der Versammlung die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge ab dem Jahr 2020 beschlossen.
Der monatliche Einzelbeitrag für Jugendliche ab 15 Jahren beträgt dann 4 Euro, der monatliche Einzelbeitrag für Erwachsene 6 Euro und der Familienbeitrag wird von 75 Euro auf 90 Euro im Jahr angehoben.
Die Erhöhung der Beiträge wurde erforderlich, da genau diese Beitragshöhen in den Einzelbeiträgen von Seiten des Sportbundes Rheinhessen als sozusagen „Mindestmitgliedsbeiträge“ gefordert werden, um Fördergelder bei Baumaßnahmen des Vereins beantragen und bei positivem Bescheid auch erhalten zu können. Beispiel: Wir haben kürzlich die Flutlichtbeleuchtung der veralteten Anlage austauschen lassen. Die Gesamtkosten betrugen 7719 Euro. Der Sportbund Rheinhessen unterstützte diese Maßnahme mit einem Zuschuss von 2300 Euro ! Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn wir die geforderten „Mindestmitgliedsbeiträge“ nicht erheben würden.
Wir hoffen daher, dass die Erhöhung der Beiträge nicht dazu führt, das ein oder andere Mitglied aus diesem Grund zu verlieren.
Die Einziehung der Beiträge ist für März 2020 vorgesehen. Sollten sich bei dem ein oder anderen die Bankdaten geändert haben, bitten wir vorab um entsprechende Mitteilung.

gez. Markus Schmidt, 1. Vorsitzender SV Schwollen

Jugendfeuerwehr holt wieder Weihnachtsbäume ab

Die Jugendfeuerwehr des ARB3 wünscht allen einen guten Start in das neue Jahr 2020.

Auch in diesem Jahr werden in Schwollen die Weihnachtsbäume wieder von der Jugendfeuerwehr abgeholt und entsorgt.
Am Samstag, den 11.01.20 ab 10.00 Uhr sind die Jugendlichen im Ort unterwegs.

Die Bäume müssen frei von Schmuck und Lametta sein, da sie ansonsten nicht entsorgt werden können.
Es wird darum gebeten, die Bäume gut sichtbar am Straßenrand zu platzieren und keine Umschläge mit Geld an den Bäumen zu befestigen. Die Jugendlichen werden bei ihnen klingeln.
Bei Mehrfamilienhäusern wird darum gebeten, die Bäume namentlich zu kennzeichnen.

Über eine kleine Spende für die Jugendarbeit der Feuerwehr würden sich die Helfer freuen.

Sollte jemand den Weihnachtsbaum abgeben wollen, aber am Samstag nicht zuhause sein, kann er sich gerne auch bei Ronny Röhrig oder Robin Bohn melden.

Zusätzlich möchten sich die Kinder und Jugendlichen bei den zahlreichen Spendern für den Kuchenverkauf am Weihnachtsmarkt bedanken.

gez. Jugendfeuerwehr des ARB3

Am 12. Januar Gottesdienst in der Gemeindehalle

Zur Erinnerung:

Am Sonntag, dem 12. Januar 2020 findet ein Gottesdienst in der Gemeindehalle statt.
Beginn ist um 10.00 Uhr.

Die evangelische Kirchengemeinde lädt hierzu herzlich ein.

gez. Ortsgemeinde Schwollen

Gewinne vom Weihnachtsmarkt noch nicht abgeholt

Es sind noch einige Gewinne vom Weihnachtsmarkt nicht abgeholt worden. Es handelt sich um folgende Losnummern:

Grün
1, 13, 43, 121, 161, 163, 174, 195, 240, 254, 289, 300, 318, 349, 541, 600, 676, 698, 770, 777, 805, 819, 834, 844, 882, 884, 890, 896, 921

Blau
74, 113, 114, 121, 226, 239, 244, 251, 335, 502, 636, 637, 662, 785, 798, 864, 886, 907

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

Der Heimat- und Verschönerungsverein Schwollen e. V. bedankt sich bei allen Spendern, Ausstellern, Helfern und dem Musikverein Niederbrombach für den gelungenen Weihnachtsmarkt 2019.
Ein besonderer Dank geht an die Kinder der Kindertagesstätte Schwollen, die den Markt mit weihnachtlichen Liedern untermalten.

Mit freundlichen Grüßen,

gez. Stefanie Dietrich, Heimat- und Verschönerungsverein Schwollen e.V.