Rechtzeitigen Rückschnitt beachten!
05/11/22 11:49 Abgelegt in: Ortsgemeinde
Zur Sicherheit der Fußgänger und aller anderen Verkehrsteilnehmer gibt die Ortsgemeinde Schwollen folgende Meldung an Grundstücksbesitzer raus:
Wenn Grundstücksbesitzer den rechtzeitigen Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Baumästen versäumen, werden Passanten auf Wegen und Straßen behindert.
Verkehrszeichen und Straßenlampen sind ebenfalls oft zugewuchert. Dies beeinträchtigt die Verkehrssicherheit und die Ausleuchtung der Wege. Grundsätzlich haften Grundstückseigentümer für Unfälle und Schäden, die durch von ihrem Garten aus wuchernde Pflanzen entstehen.
Um dies zu verhindern, bittet die Ortsgemeinde Schwollen die Grundstückseigentümer, Hecken, Bäume und Sträucher so weit zurückzuschneiden, sodass diese keine Verkehrsteilnehmer gefährden können. Auch abgestorbene Baumäste müssen entfernt werden, damit niemand durch das Herunterfallen verletzt werden kann.
Zwischen 1. März und 30. September ist es zwar verboten, Hecken und Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Allerdings sind schonende Form- und Pflegeschnitte sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Schritte zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen möglich.
Größere Schnitte sind vor dem Beginn der Vegetationsperiode im Winterhalbjahr (1. Oktober bis Ende Februar) erlaubt.
Die Ortsgemeinde Schwollen gibt privaten Grundstücksbesitzern grundsätzlich folgende Tipps:
gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen
Wenn Grundstücksbesitzer den rechtzeitigen Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Baumästen versäumen, werden Passanten auf Wegen und Straßen behindert.
Verkehrszeichen und Straßenlampen sind ebenfalls oft zugewuchert. Dies beeinträchtigt die Verkehrssicherheit und die Ausleuchtung der Wege. Grundsätzlich haften Grundstückseigentümer für Unfälle und Schäden, die durch von ihrem Garten aus wuchernde Pflanzen entstehen.
Um dies zu verhindern, bittet die Ortsgemeinde Schwollen die Grundstückseigentümer, Hecken, Bäume und Sträucher so weit zurückzuschneiden, sodass diese keine Verkehrsteilnehmer gefährden können. Auch abgestorbene Baumäste müssen entfernt werden, damit niemand durch das Herunterfallen verletzt werden kann.
Zwischen 1. März und 30. September ist es zwar verboten, Hecken und Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Allerdings sind schonende Form- und Pflegeschnitte sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Schritte zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen möglich.
Größere Schnitte sind vor dem Beginn der Vegetationsperiode im Winterhalbjahr (1. Oktober bis Ende Februar) erlaubt.
Die Ortsgemeinde Schwollen gibt privaten Grundstücksbesitzern grundsätzlich folgende Tipps:
- Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen bitte rechtzeitig so weit zurückschneiden, dass alle Personen den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können. Privates Grün darf nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinragen.
- Wenn das Grundstück an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, muss das Lichtraumprofil beachtet werden. Die Pflanzen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 Meter nicht über Geh-und Radwege ragen. Bei Straßen sind es 4,50 Meter.
- Hecken, Sträucher und Bäume an Einmündungen und Kreuzungen bitte so weit zurückschneiden, dass sie nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass an Kreuzungen in alle Richtungen freie Sicht besteht.
- Hecken, Sträucher und Bäume rund um Straßenlampen und Verkehrsschilder bitte so zurückschneiden, dass die Straße ausreichend ausgeleuchtet ist und die Verkehrszeichen frühzeitig zu sehen sind.
gez. Heiko Herber, Ortsbürgermeister der Nationalparkgemeinde Schwollen