Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020
13/05/20 09:35 Abgelegt in: Ortsgemeinde
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum
§1
(1) Es sind geschlossen:
(2) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit…
die komplette Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020
Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum
§1
(1) Es sind geschlossen:
- Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
- Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen,
- Messen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (Innen- und Außenbereich), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen Autokinos,
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
- der Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, die nicht im Freien sind, sowie Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen.
(2) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
- Einzelhandelsbetriebe,
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
- Apotheken, Sanitätshäuser,
- Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschließlich des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen,
- Banken und Sparkassen, Poststellen,
- Reinigungen, Waschsalons,
- Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Wettvermittlungsstellen, Bibliotheken und Archive,
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
- Großhandel,
- Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen,
- Gedenkstätten,
- Bau- und Kulturdenkmäler
- Internetcafés
- der Betreiber die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Trennvorrichtungen für Kassenpersonal) einhält,
- der Betreiber durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen) Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen vermeidet und sicherstellt, dass sich in einer Einrichtung
- mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche,
- mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche befindet,
- der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann und
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
- Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden oder sich keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher auf den Verkaufs- oder Besucherflächen aufhalten.
(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit…
die komplette Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020