Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum

§1

(1) Es sind geschlossen:
  1. Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
  2. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen,
  3. Messen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (Innen- und Außenbereich), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen Autokinos,
  4. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  5. der Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, die nicht im Freien sind, sowie Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen.

(2) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
  1. Einzelhandelsbetriebe,
  2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
  3. Apotheken, Sanitätshäuser,
  4. Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschließlich des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen,
  5. Banken und Sparkassen, Poststellen,
  6. Reinigungen, Waschsalons,
  7. Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Wettvermittlungsstellen, Bibliotheken und Archive,
  8. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
  9. Großhandel,
  10. Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen,
  11. Gedenkstätten,
  12. Bau- und Kulturdenkmäler
  13. Internetcafés
Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, wenn
  1. der Betreiber die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Trennvorrichtungen für Kassenpersonal) einhält,
  2. der Betreiber durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen) Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen vermeidet und sicherstellt, dass sich in einer Einrichtung
  1. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche,
  2. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche befindet,
  1. der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann und
  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten auch für Wartesituationen zum Betreten der Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der jeweiligen Einrichtung stattfindet. Abweichend von Satz 2 Nr. 4 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden oder sich keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher auf den Verkaufs- oder Besucherflächen aufhalten.
Für Wettvermittlungsstellen gilt ergänzend zu Satz 2, dass diese nur kurzzeitig zur Wettabgabe betreten werden dürfen; der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt.

(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit…

die komplette Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020