Siebente Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (7. CoBeLVO) vom 15. Mai 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum

§1

(1) Es sind geschlossen:
  1. Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
  2. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen,
  3. Messen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (Innen- und Außenbereich), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen Autokinos,
  4. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  5. der Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, die nicht im Freien sind, sowie Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen.

(2) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
  1. Einzelhandelsbetriebe,
  2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
  3. Apotheken, Sanitätshäuser,
  4. Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschließlich des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen,
  5. Banken und Sparkassen, Poststellen,
  6. Reinigungen, Waschsalons,
  7. Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Wettvermittlungsstellen, Bibliotheken und Archive,
  8. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
  9. Großhandel,
  10. Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen,
  11. Gedenkstätten,
  12. Bau- und Kulturdenkmäler
  13. Internetcafés
Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, wenn
  1. der Betreiber die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Trennvorrichtungen für Kassenpersonal) einhält,
  2. der Betreiber durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen) Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen vermeidet und sicherstellt, dass sich in einer Einrichtung
  1. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche,
  2. mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche befindet,
  1. der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann; dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer Sehbehinderung nicht dazu in der Lage sind, diesen einzuhalten; und
  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten auch für Wartesituationen zum Betreten der Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der jeweiligen Einrichtung stattfindet. Abweichend von Satz 2 Nr. 4 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden oder sich keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher auf den Verkaufs- oder Besucherflächen aufhalten.
Für Wettvermittlungsstellen gilt ergänzend zu Satz 2, dass diese nur kurzzeitig zur Wettabgabe betreten werden dürfen; der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt.

(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen ist einzuhalten, wenn die Art der Dienstleistung dies zulässt. Kann der Mindestabstand zwischen Personen im Einzelfall wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, insbesondere bei Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege oder bei der Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren, gilt Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 und 4 entsprechend, wenn die Art der Dienstleistung dies zulässt. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere in Friseursalons, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen, dürfen nur nach vorheriger Terminvergabe erbracht werden.

(4) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet. Patientinnen und Patienten haben in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen mit einem weitläufigen parkähnlichen Charakter im Freien sind für den Außenbereich geöffnet, sofern die gebotenen Hygieneanforderungen eingehalten sind und eine strenge Zutrittskontrolle, beispielsweise durch Vorverkauf eines begrenzten Kartenkontingents, erfolgt. § 5 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.

(6) Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport und im nicht von Absatz 7 erfassten Leistungssport ist im Freien zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien mit Ausnahme von Schwimm- und Spaßbädern gestattet, soweit die gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zugestimmt hat. Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist nicht anwendbar.

(7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
  1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,
  2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten mit Ausnahme der 1. und 2. Fußballbundesliga der Herren,
  3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.
Zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 ist zwingend zu beachten, dass
  1. Trainingseinheiten nur ohne Zuschauer stattfinden dürfen;
  2. während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewährleisten ist; ein Training von Spiel- und Wettkampfsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;
  3. besondere Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von benutzten Sport- und Trainingsgeräten;
  4. die Benutzung von Nassräumen und Umkleidekabinen nur einzeln erfolgt;
  5. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist nicht anwendbar.

(8) Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga der Herren wird der Trainings-, Wettkampf- und Spielbetrieb abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. Dies gilt nur, wenn die organisatorischen, medizinischen und hygienischen Vorgaben des von der Task Force „Sportmedizin/ Sonderspielbetrieb im Profifußball" der DFL Deutsche Fußballliga GmbH erstellten Konzepts (Version 2 vom 1. Mai 2020), das auf deren Internetseite veröffentlicht ist, für Trainings- und Spielbetrieb umgesetzt werden.


§2

(1) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung und Einhaltung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen…

die komplette Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Siebente Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (7. CoBeLVO) vom 15. Mai 2020