Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) vom 8. Januar 2021

15. CoBeLVO
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen


§1

(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil…

Die komplette Verordnung kann hier heruntergeladen und gelesen werden:
Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) vom 8. Januar 2021

Die Begründung dieser Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
15. CoBeLVO Begründung

gez. Ortsgemeinde Schwollen