Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) vom 8. Januar 2021
11/01/21 12:18 Abgelegt in: Ortsgemeinde

Teil 1
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§1
(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil…
Die komplette Verordnung kann hier heruntergeladen und gelesen werden:
Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) vom 8. Januar 2021
Die Begründung dieser Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden:
15. CoBeLVO Begründung
gez. Ortsgemeinde Schwollen