SARS-CoV-2: Zweite Allgemeinverfügung gültig ab 25.10.2020
29/10/20 12:00 Abgelegt in: Ortsgemeinde
Zweite Allgemeinverfügung
der Kreisverwaltung Birkenfeld zur Anordnung von notwendigen weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Auftretens von SARS-CoV-2 —Infektionen im Nationalparklandkreis Birkenfeld
Nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI |! S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBI. | S. 1385) i.V.m. § 22 der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) vom 11. September 2020, zuletzt geändert durch die Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2020 i.V.m. § 2 Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBI. S. 341) erlässt die Kreisverwaltung des Nationalparklandkreises Birkenfeld als zuständige Kreisordnungsbehörde auf Vorschlag ihres Gesundheitsamts im Einvernehmen mit dem Land Rheinland-Pfalz folgende
Allgemeinverfügung:
1. Die Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Birkenfeld zur Anordnung von notwendigen weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Auftretens von SARS-CoV- 2 -Infektionen im Nationalparklandkreis Birkenfeld vorn 21.10.2020 wird mit Wirkung vom 25.10.2020 aufgehoben. Es gelten die nachfolgenden Regelungen:
2. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 11. CoBeLVO wird begrenzt auf Zusammenkünfte von bis zu fünf Personen oder maximal zweier Hausstände. Auf stark frequentierten Plätzen, z. B. in der Fußgängerzone Oberstein in der Stadt Idar-Oberstein oder auf Parkplätzen an größeren Einkaufszentren wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) angeordnet.
3. Veranstaltungen im Freien im Sinne des § 2 Abs. 2 der 11. CoBeLVO sind nur mit bis zu 75 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen im Sinne des § 2 Abs. 3 der 11. CoBeLVO sind nur mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig…
Die gesamte Verordnung kann hier als PDF geladen werden: 2. Allgemeinverfügung mit Begründung
der Kreisverwaltung Birkenfeld zur Anordnung von notwendigen weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Auftretens von SARS-CoV-2 —Infektionen im Nationalparklandkreis Birkenfeld
Nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI |! S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBI. | S. 1385) i.V.m. § 22 der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) vom 11. September 2020, zuletzt geändert durch die Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2020 i.V.m. § 2 Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBI. S. 341) erlässt die Kreisverwaltung des Nationalparklandkreises Birkenfeld als zuständige Kreisordnungsbehörde auf Vorschlag ihres Gesundheitsamts im Einvernehmen mit dem Land Rheinland-Pfalz folgende
Allgemeinverfügung:
1. Die Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Birkenfeld zur Anordnung von notwendigen weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Auftretens von SARS-CoV- 2 -Infektionen im Nationalparklandkreis Birkenfeld vorn 21.10.2020 wird mit Wirkung vom 25.10.2020 aufgehoben. Es gelten die nachfolgenden Regelungen:
2. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 11. CoBeLVO wird begrenzt auf Zusammenkünfte von bis zu fünf Personen oder maximal zweier Hausstände. Auf stark frequentierten Plätzen, z. B. in der Fußgängerzone Oberstein in der Stadt Idar-Oberstein oder auf Parkplätzen an größeren Einkaufszentren wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) angeordnet.
3. Veranstaltungen im Freien im Sinne des § 2 Abs. 2 der 11. CoBeLVO sind nur mit bis zu 75 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen im Sinne des § 2 Abs. 3 der 11. CoBeLVO sind nur mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig…
Die gesamte Verordnung kann hier als PDF geladen werden: 2. Allgemeinverfügung mit Begründung