Allgemeinverfügung des Landkreis gültig ab 22. Oktober

Veröffentlicht am: 21.10.2020
Hier gelangen Sie zur Allgemeinverfügung des Nationalparklandkreis Birkenfeld.

Erst am Freitagnachmittag rutschte der Landkreis Birkenfeld in die Corona-Alarmstufe Rot, bereits am Samstag verständigte sich der Kreisvorstand mit der Landesregierung auf konkrete Maßnahmen, um die Ausbreitung der Pandemie auf lokaler Ebene einzudämmen. Die gemeinsam erarbeitete Allgemeinverfügung wird am Mittwoch in der Nahe-Zeitung bekannt gegeben, tritt am Donnerstag in Kraft und ist vorerst auf einen Monat befristet. Insbesondere begrenzt die neue Vorschrift die Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und verbietet Zuschauer beim Sport.

Unterdessen war am Dienstag im Kreis Birkenfeld wieder ein Anstieg an Neuinfektionen zu verzeichnen. „Dies bestätigt, dass gewisse Einschnitte im gesellschaftlichen Leben unerlässlich sind, um Schlimmeres zu vermeiden“, begründet Landrat Matthias Schneider die Verschärfung: „Indem wir uns im Freizeitbereich eine maßvolle Zurückhaltung auferlegen, können wir schmerzlichere Auswirkungen für Gesundheit und Wirtschaft hoffentlich verhindern. Es kommt nun auf unser eigenes verantwortungsbewusstes Handeln an, ob wir die Verbreitung des Virus fördern und damit beispielsweise die Schließung der Schulen und Kindergärten riskieren und somit unseren Kindern abermals die Bildungschance rauben.“

Das durchwachsene Wetter im Oktober führte dazu, dass immer mehr Ansammlungen in geschlossene Räume verlagert wurden, was die Infektionszahlen nachweislich in die Höhe getrieben hat. Vermutlich werde sich die Situation in den nächsten Wochen weiter zuspitzen, befürchtet die Kreisverwaltung. Dabei hat sie nicht zuletzt den Sport im Blick, bei dem sich die Zuschauer bei sinkenden Temperaturen und Regen wohl kaum immer nur im Freien aufhalten. Im Übrigen hat der Landkreis für den Spiel- und Trainingsbetrieb keine Einschränkungen verfügt, die über die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung hinausgehen. Dies gilt vor allemre für die Teile der 11. CoBeLVO, die das Wirtschaftsleben, Freizeit, Bildung und Kultur sowie Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen regeln.

Bei Veranstaltungen dürfen unabhängig davon, ob drinnen und oder draußen, höchstens noch 75 Personen gleichzeitig anwesend sein. Darüber hinaus müssen pro Kopf mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Somit sind zum Beispiel in einer 18 mal 12 Meter großen Schulturnhalle lediglich 21 Anwesende zugelassen. Weiterhin gelten die Auflagen der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung, insbesondere das Abstandsgebot, die Maskenpflicht (die lediglich am Platz entfällt) und die zwingende Kontaktdatenerfassung.

Strengere Regelungen greifen für private Zusammenkünfte nicht gewerblicher Art, bei denen es meist schwieriger ist, die Schutzmaßnahmen konsequent umzusetzen: Selbst bei zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis dürfen sich maximal noch zehn Menschen aus nicht mehr als zwei Hausständen treffen – egal, ob in eigenen, angemieteten oder überlassenen Räumlichkeiten.