Verhaltensregeln auf dem Spielplatz während der Corona Pandemie
06/05/20 09:11 Abgelegt in: Ortsgemeinde
Auszug der fünften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (5. CoBeLVO) vom 30. April 2020:
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
Für die Nutzung von Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3.
§4 (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben.
Bitte zuerst lesen, die Begleitperson wird gebeten, die Hinweise mit den Kindern zu besprechen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kontakteinschränkungen noch gelten. Helfen Sie mit ihrem Verhalten mit, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.
Unterstützen Sie auch
➢ mit Hygienemaßnahmen, wie Handreinigung mit Desinfektionsspray oder entsprechenden Tüchern
➢ kein Verzehr von Essen oder Flüssigkeiten auf dem Spielplatz
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
Für die Nutzung von Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3.
§4 (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben.
Bitte zuerst lesen, die Begleitperson wird gebeten, die Hinweise mit den Kindern zu besprechen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kontakteinschränkungen noch gelten. Helfen Sie mit ihrem Verhalten mit, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.
Unterstützen Sie auch
➢ mit Hygienemaßnahmen, wie Handreinigung mit Desinfektionsspray oder entsprechenden Tüchern
➢ kein Verzehr von Essen oder Flüssigkeiten auf dem Spielplatz