Eilmeldung: Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft
24/03/20 12:02 Abgelegt in: Ortsgemeinde
Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (3. CoBeLVO) vom 23. März 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBI. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober
2012 (GVBI. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum
§1
(1) Es sind geschlossen:
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen kurzfristig unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren). Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, medizinische Fußpflege, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen.
(4) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet.
(5) Bietet eine Einrichtung neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder Angebots bildet.
(6) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Dies gilt auch für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen. Im Übrigen sind die notwendigen hygienischen Anforderungen zu beachten.
§2
Untersagt sind
Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt.
§4
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben
(2) Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen (Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind.
(3) Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar Zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen sind unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommen müssen (beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.
(4) Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig.
(5) Die Durchführung von Blutspendeterminen und das Betreiben von Blutspendediensten ist weiterhin zulässig. Dabei sind die unter Beachtung der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen zu treffen und es ist sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und keinen Termin erhalten oder die Einrichtung umgehend verlassen.
Teil 2
Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten
§5
(1) An allen Schulen von Rheinland-Pfalz entfallen sämtliche regulären Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären Betreuungsangebote.
(2) An allen Kindertageseinrichtungen entfallen die regulären Betreuungsangebote.
§6
(1) In den Fällen, in denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise möglich ist, können Eltern und andere sorgeberechtigte Personen eine Notfallbetreuung in Kindertagesstätten in Anspruch nehmen. Einrichtungen nach § 5 haben im Sinne einer Notversorgung Kinder zu betreuen (Notfallbetreuung), es sei denn, sie wurden durch Einzelverfügung geschlossen. Die Notfallbetreuung kommt vor allem für folgende Personen infrage:
(2) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Notfallbetreuung in den Schulen sind, wird dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot stattfinden. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler muss eine Versorgung mit Lernmaterialien zum häuslichen Studium organisiert werden. Diese kann über digitale oder analoge Unterstützungsangebote erfolgen.
(3) Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher, die in diesen Einrichtungen arbeiten und für die aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko einer COVID-19- Infektion besteht, sollen, nach Rücksprache mit ihren Ärztinnen und Ärzten sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in dieser Zeit nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erscheinen. Sie können ihre Dienstpflicht am häuslichen Arbeitsplatz verrichten.
(4) Personen, die bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebiets aufgehalten haben oder geheilt sind, dürfen keine Notfallbetreuung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
Teil 3
Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
§7
(1) Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind oder die bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch- Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebietes aufgehalten haben, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
(3) Jede Patientin, jeder Patient, jede Bewohnerin, jeder Bewohner, jede oder jeder Betreute einer Einrichtung darf nur eine Besucherin oder einen Besucher, die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde empfangen. Dies gilt nicht für Kinder unter 16 Jahren sowie für Menschen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen.
(4) Die Einrichtungen können, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.
§8
(1) Den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Leistungsgesetzen erhalten, untersagt. Den Nutzerinnen und Nutzern ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Diese Regelungen gelten auch für Zuverdienstprojekte und andere Leistungsanbieter.
(2) Absatz 1 gilt auch für Tagesförderstätten und Tagesstätten für psychisch kranke Menschen.
(3) Absatz 1 gilt ebenso in den Sozialpädiatrischen Zentren, den angeschlossenen Frühförderstellen sowie Autismus-Therapiezentren. Medizinisch unabweisbar notwendige Behandlungen dürfen durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt das in Absatz 1 geregelte Betretungsverbot nicht.
(4) Wenn der individuell notwendige Unterstützungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten für psychisch kranke Menschen nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ist ein Notdienst einzurichten. In diesen Fällen gilt das in Absatz 1 geregelte Betretungsverbot nicht.
(5) Den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Durchführung aller beruflichen Maßnahmen untersagt.
Teil 4
Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
§9
(1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019- 2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg- Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V, Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und solche mit Versorgungsvertrag nach § 111 und § 111 a SGB V sowie Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) haben, soweit medizinisch vertretbar, alle planbaren Behandlungen zurückzustellen oder zu unterbrechen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19) vorzuhalten. Die Behandlung von Notfällen ist zu gewährleisten.
Es gilt die Definition von Krankenhausstandorten gemäß der Vereinbarung nach § 2a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Krankenhäuser und Einrichtungen, die ausschließlich ein psychiatrisch-psychotherapeutisches oder psychosomatisch-psychotherapeutisches Versorgungsangebot Vorhalten. Soweit medizinisch vertretbar sollen diese Einrichtungen ihr Angebot zum Schutz der Patientinnen und Patienten, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Allgemeinheit ebenfalls reduzieren.
(3) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 111a SGB V ist in der gesetzlich vorgesehenen Funktion einzustellen. Die Kapazitäten sind für die stationäre Behandlung von Krankenhauspatientinnen und -patienten vorzuhalten.
Teil 5
Einreise aus Risikogebieten
§ 10
(1) Fahrten und Reisen aus einem durch das Robert-Koch-Institut für COVID-19 erklärten Internationalen Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (RKI-Risikogebiet) in das Gebiet oder Transit durch das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz sind mit Ausnahme der Fahrten zum Ort einer Beschäftigung oder zum Wohnsitz untersagt.
(2) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerkarte gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen. Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle oder die Wohnung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt.
Teil 6
Allgemeinverfügungen
§11
Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, die nach dem 13. März 2020 zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz erlassen worden sind, werden durch diese Verordnung ersetzt und sind zurückzunehmen. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zu erlassen.
Teil 7
Schlussbestimmungen
§12
Auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des 15. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes wird hingewiesen.
§13
Es werden aufgehoben:
§14
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Mainz, den 23. März 2020
gez. Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBI. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober
2012 (GVBI. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum
§1
(1) Es sind geschlossen:
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
- Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
- Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
- Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,
- Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen,
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien, Wellnessanlagen, Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen,
- Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center und ähnliche Einrichtungen,
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, insbesondere Friseure, Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen,
- Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins - TÜV -) und ähnliche Einrichtungen,
- Spielplätze und ähnliche Einrichtungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien,
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
- Apotheken, Sanitätshäuser,
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen, Poststellen
- Reinigungen, Waschsalons
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
- Großhandel
(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen kurzfristig unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren). Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, medizinische Fußpflege, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen.
(4) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet.
(5) Bietet eine Einrichtung neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder Angebots bildet.
(6) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Dies gilt auch für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen. Im Übrigen sind die notwendigen hygienischen Anforderungen zu beachten.
§2
Untersagt sind
- Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen und Synagogen,
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
- die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie
- Reisebusreisen.
Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt.
§4
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben
(2) Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen (Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind.
(3) Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar Zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen sind unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommen müssen (beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.
(4) Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig.
(5) Die Durchführung von Blutspendeterminen und das Betreiben von Blutspendediensten ist weiterhin zulässig. Dabei sind die unter Beachtung der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen zu treffen und es ist sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und keinen Termin erhalten oder die Einrichtung umgehend verlassen.
Teil 2
Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten
§5
(1) An allen Schulen von Rheinland-Pfalz entfallen sämtliche regulären Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären Betreuungsangebote.
(2) An allen Kindertageseinrichtungen entfallen die regulären Betreuungsangebote.
§6
(1) In den Fällen, in denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise möglich ist, können Eltern und andere sorgeberechtigte Personen eine Notfallbetreuung in Kindertagesstätten in Anspruch nehmen. Einrichtungen nach § 5 haben im Sinne einer Notversorgung Kinder zu betreuen (Notfallbetreuung), es sei denn, sie wurden durch Einzelverfügung geschlossen. Die Notfallbetreuung kommt vor allem für folgende Personen infrage:
- Kinder in Förderschulen und Kindertagesstätten mit heilpädagogischem Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist,
- Kinder, deren Eltern zu Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, und zwar derzeit unabhängig davon, ob ein oder beide Elternteile diesen Berufsgruppen angehören. Zu diesen Gruppen zählen zum Beispiel Angehörige von Gesundheits- und Pflegeberufen, Polizei, Rettungsdienste, Justiz und Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher oder Angestellte von Energie- und Wasserversorgung. Dieser Katalog ist nicht abschließend. Für die Versorgung der Bevölkerung wichtig können auch andere Berufsgruppen sein, zum Beispiel Angestellte in der Lebensmittelbranche, Landwirte oder Erntehelfer, Mitarbeiter von Banken und Sparkassen oder bei Medienunternehmen.
- berufstätige Alleinerziehende und andere Sorgeberechtigte, die auf eine Betreuung angewiesen sind und keinerlei andere Betreuungslösung finden (Härtefälle).
(2) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Notfallbetreuung in den Schulen sind, wird dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot stattfinden. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler muss eine Versorgung mit Lernmaterialien zum häuslichen Studium organisiert werden. Diese kann über digitale oder analoge Unterstützungsangebote erfolgen.
(3) Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher, die in diesen Einrichtungen arbeiten und für die aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko einer COVID-19- Infektion besteht, sollen, nach Rücksprache mit ihren Ärztinnen und Ärzten sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in dieser Zeit nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erscheinen. Sie können ihre Dienstpflicht am häuslichen Arbeitsplatz verrichten.
(4) Personen, die bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebiets aufgehalten haben oder geheilt sind, dürfen keine Notfallbetreuung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
Teil 3
Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
§7
(1) Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind oder die bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch- Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebietes aufgehalten haben, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
- Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); dies gilt insbesondere für Hospize,
- Einrichtungen der Pflege nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
- betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBI. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung,
- betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,
- Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 für volljährige Menschen mit Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen,
- Einrichtungen des betreuten Wohnens nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für volljährige Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen,
- Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG,
- Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und
- Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG, die einem unter Nummer 4 bis 9 beschriebenen Personenkreis entsprechen.
(3) Jede Patientin, jeder Patient, jede Bewohnerin, jeder Bewohner, jede oder jeder Betreute einer Einrichtung darf nur eine Besucherin oder einen Besucher, die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde empfangen. Dies gilt nicht für Kinder unter 16 Jahren sowie für Menschen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen.
(4) Die Einrichtungen können, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.
§8
(1) Den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Leistungsgesetzen erhalten, untersagt. Den Nutzerinnen und Nutzern ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Diese Regelungen gelten auch für Zuverdienstprojekte und andere Leistungsanbieter.
(2) Absatz 1 gilt auch für Tagesförderstätten und Tagesstätten für psychisch kranke Menschen.
(3) Absatz 1 gilt ebenso in den Sozialpädiatrischen Zentren, den angeschlossenen Frühförderstellen sowie Autismus-Therapiezentren. Medizinisch unabweisbar notwendige Behandlungen dürfen durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt das in Absatz 1 geregelte Betretungsverbot nicht.
(4) Wenn der individuell notwendige Unterstützungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten für psychisch kranke Menschen nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ist ein Notdienst einzurichten. In diesen Fällen gilt das in Absatz 1 geregelte Betretungsverbot nicht.
(5) Den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Durchführung aller beruflichen Maßnahmen untersagt.
Teil 4
Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
§9
(1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019- 2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg- Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V, Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und solche mit Versorgungsvertrag nach § 111 und § 111 a SGB V sowie Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) haben, soweit medizinisch vertretbar, alle planbaren Behandlungen zurückzustellen oder zu unterbrechen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19) vorzuhalten. Die Behandlung von Notfällen ist zu gewährleisten.
Es gilt die Definition von Krankenhausstandorten gemäß der Vereinbarung nach § 2a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Krankenhäuser und Einrichtungen, die ausschließlich ein psychiatrisch-psychotherapeutisches oder psychosomatisch-psychotherapeutisches Versorgungsangebot Vorhalten. Soweit medizinisch vertretbar sollen diese Einrichtungen ihr Angebot zum Schutz der Patientinnen und Patienten, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Allgemeinheit ebenfalls reduzieren.
(3) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 111a SGB V ist in der gesetzlich vorgesehenen Funktion einzustellen. Die Kapazitäten sind für die stationäre Behandlung von Krankenhauspatientinnen und -patienten vorzuhalten.
Teil 5
Einreise aus Risikogebieten
§ 10
(1) Fahrten und Reisen aus einem durch das Robert-Koch-Institut für COVID-19 erklärten Internationalen Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (RKI-Risikogebiet) in das Gebiet oder Transit durch das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz sind mit Ausnahme der Fahrten zum Ort einer Beschäftigung oder zum Wohnsitz untersagt.
(2) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerkarte gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen. Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle oder die Wohnung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt.
Teil 6
Allgemeinverfügungen
§11
Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, die nach dem 13. März 2020 zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz erlassen worden sind, werden durch diese Verordnung ersetzt und sind zurückzunehmen. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zu erlassen.
Teil 7
Schlussbestimmungen
§12
Auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des 15. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes wird hingewiesen.
§13
Es werden aufgehoben:
- der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 13. März 2020 zum Erlass von Allgemeinverfügungen zum Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19),
- der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 16. März 2020 zum Erlass von Allgemeinverfügungen zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19),
- der Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 17. März 2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz,
- die Erste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. März 2020 (GVBI. S. 73) und
- die Zweite Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. März 2020 (GVBL. S. 78).
§14
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Mainz, den 23. März 2020
gez. Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie